Hier ist das Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/7632)
AnzeigeA. Ziel
Das Energiewirtschaftsgesetz von 2005 sieht vor, dass eine Anreizregulierung einzuführen ist, und ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage in § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes, die unter anderem vorsah, dass der gesamtwirtschaftliche Produktivitätsfortschritt in der Anreizregulierung zu berücksichtigen ist, wurde am 6. November 2007 Gebrauch gemacht. In § 9 der Anreizregulierungsverordnung von 2007 war vorgesehen, dass bei der Berechnung der zulässigerweise erzielbaren Erlöse der Netzbetreiber ein sog. genereller sektoraler Produktivitätsfaktor zu berücksichtigen ist. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Netzbetreiber die spezifische Produktivitätssteigerung in der Netzwirtschaft, die sich von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unterscheiden kann, nachvollziehen. Hintergrund dieser Regelung war die Überlegung, dass durch die Anreizregulierung Wettbewerb in einem Monopolbereich simuliert werden sollte und Unternehmen, die in Wettbewerbsbereichen tätig sind, grundsätzlich auch die Produktivitätssteigerungen im jeweiligen Sektor nachvollziehen müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 festgestellt, dass die Regelung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der Anreizregulierungsverordnung nicht vollständig von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt war. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof insoweit die Bescheide der Bundesnetzagentur zur Festlegung von Erlösobergrenzen in den Strom- und Gasnetzen für unwirksam erklärt. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die laufenden und für darauf folgende Regulierungsperioden.
B. Lösung
Die Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in den Erlösobergrenzen für die Strom- und Gasnetze ist sachlich gerechtfertigt, weil sich der Produktivitätsfortschritt in der Netzbranche deutlich von anderen Branchen unterscheiden kann. Damit keine Über- oder Unterforderung der betroffenen Unternehmen eintritt, ist es notwendig, die sektorspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Ansatz des Produktivitätsfaktors ist sachgerecht, weil Unternehmen in Monopolbereichen wie der Netzwirtschaft in der Regel meist ineffizienter arbeiten als Unternehmen in Wettbewerbsbereichen und daher beim Übergang in die Regulierung deutliche Produktivitätssteigerun-
gen erzielen können. Vor diesem Hintergrund werden die Ermächtigungsgrundlage im Energiewirtschaftsgesetz und die Regelung in der Anreizregulierungsverordnung angepasst, um den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor rechtssicher auszugestalten. Für die erste und zweite Regulierungsperiode wird eine Festlegung der Höhe des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors durch den Verordnungsgeber getroffen. Ab der dritten Regulierungsperiode wird der generelle sektorale Produktivitätsfaktor durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden ermittelt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/7632 | 08.11.2011 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP |
17/7984 | 30.11.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):