Hier ist das Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3917)
AnzeigeA. Ziel
Eine preisgünstige, verbraucherfreundliche, sichere und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität und Gas ist für die Wettbewerbsfähigkeit, für Wachstum und Beschäftigung in Deutschland unverzichtbar. Seit 1998 ist in der Bundesrepublik Deutschland der Strom- und Gasmarkt für alle Verbraucher geöffnet. Der Wettbewerb bei Strom und Gas stößt jedoch trotz der Marktöffnung an Grenzen, die insbesondere durch die leitungsgebundene Versorgung bedingt sind. Deswegen hat sich der EU-Gesetzgeber für eine staatliche Regulierung in den Mitgliedstaaten entschieden, die einen diskriminierungsfreien Netzzugang für alle Marktteilnehmer als Voraussetzung für den Wettbewerb sicherstellen und zugleich ein hohes Maß an Versorgungssicherheit gewährleisten soll. Das Binnenmarktpaket für die leitungsgebundene Energieversorgung, bestehend aus der EU-Stromrichtlinie (2003/54/EG), der EU-Gasrichtlinie (2003/55/EG) sowie der EU-Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel (Nr. 1228/2003), enthält umfangreiche rechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung des nationalen Energiewirtschaftsrechts.
Durch das vorliegende Gesetz sollen die Netzzugangsregelungen verbessert und einer staatlichen Kontrolle unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben unterstellt werden. Ziel des neuen Ordnungsrahmens ist die nachhaltige, preisgünstige, umweltverträgliche und auch langfristig jederzeit gesicherte Energieversorgung. Ziel der Regulierung der Energieversorgungsnetze ist die Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs auf den dem Netzbereich vor- und nachgelagerten Märkten.
B. Lösung
Mit der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes werden das Binnenmarktpaket für die leitungsgebundene Energieversorgung umgesetzt und die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt geschaffen.
Besondere Bedeutung kommt hierbei den Vorschriften zur Entflechtung der Netzbetreiber zu, die einen effektiven, fairen und diskriminierungsfreien Netzzugang sicherstellen sollen. Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber müssen hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen vertikal integrierter Unternehmen sein. Entsprechendes gilt auch für Verteilernetzbetreiber, wobei hier ein Umsetzungsspielraum bis zum 1. Juli 2007 besteht.
Mit der Vollzugsaufgabe im Zusammenhang mit der Netzregulierung wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post betraut, die in Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post umbenannt wird. Daneben stellt der neue Ordnungsrahmen der Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post auch Prüfungs- und Sanktionsbefugnisse zur Durchsetzung der EU-Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel zur Verfügung. Schließlich werden auch die Kundenrechte gestärkt, beispielsweise durch das neue Beschwerderecht für jeden Betroffenen oder den neuen Bedingungen zur Stromkennzeichnung und Transparenz der Stromrechnungen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3917 | 14.10.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4068 | 28.10.2004 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
15/5268 | 13.4.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit |
15/5269 | 13.4.2005 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
15/5429 | 4.5.2005 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/5736 | 15.6.2005 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):