Hier ist das Zweites Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4660)
AnzeigeA. Ziel
Mit der vorgesehenen Änderung der Wehrdisziplinarordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten zu beschleunigen. Dem gleichen Ziel dient die Einführung einer Regelung, welche die Möglichkeit vorsieht, gerichtliche Disziplinarverfahren durch einen Disziplinargerichtsbescheid abzuschließen.
Außerdem sollen die Rechte der Soldaten gestärkt werden, vor allem durch Ergänzung der Rechtsschutzmöglichkeiten, durch Erweiterung der Verjährungs- und Tilgungsvorschriften sowie durch eine umfassende Regelung über den Ausgleich bei aufgehobenen einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Der Entwurf sieht ferner eine Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums vor unter anderem durch eine Neuregelung der Vorschriften über das Verfahren bei Durchsuchung und Beschlagnahme, durch eine Erweiterung des Kataloges gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen und durch die Möglichkeit des Bundeswehrdisziplinaranwalts, die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren wegen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu erzwingen.
Schließlich sollen mit dem Gesetzentwurf Auslegungszweifel sowie terminologische, systematische und redaktionelle Ungenauigkeiten beseitigt werden, die sich seit der letzten Novellierung der Wehrdisziplinarordnung durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I S. 1481) ergeben haben.
Die Änderung der disziplinarrechtlichen Vorschriften des Zivildienstgesetzes verfolgt in Anlehnung an die entsprechenden neu gefassten Regelungen in der Wehrdisziplinarordnung das Ziel, die Ahndung von Dienstvergehen zu beschleunigen und die Rechte der Dienstleistenden zu stärken. Sie sieht außerdem die Erteilung förmlicher Anerkennungen vor.
Darüber hinaus soll ein besonderer Versorgungsschutz für die Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte geschaffen werden, um diesen Personenkreis versorgungsrechtlich mit den vergleichbaren Angehörigen der polizeilichen Einsatzverbände im Bundesgrenzschutz und in den Ländern gleichzustellen.
B. Lösung
Da die vorgesehenen Änderungen den Inhalt und die Struktur der Wehrdisziplinarordnung im Wesentlichen unverändert lassen, bedarf es keiner Neufassung. Trotz zahlreicher Änderungen von Einzelregelungen kann die mit dem Entwurf verfolgte Zielsetzung durch die Novellierung der jeweiligen Bestimmungen erreicht werden.
* Änderung einzelner disziplinarrechtlicher Vorschriften des Zivildienstgesetzes.
* Ergänzung des § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung an besonders gefährdete Soldaten sowie Ergänzung der Rechtsverordnung hierzu.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/4660 | 16.11.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/6029 | 14.5.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):