Hier ist das Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1293)
AnzeigeA. Ziel
Mit Notifikation vom 30. Juni 2009 (State Letter 09/047) hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458, 1027) mitgeteilt, dass nach dem dort vorgesehenen vereinfachten Verfahren eine Anpassung der Höchstgrenzen für die Haftung für Passagier- und Güterschäden nach diesem Übereinkommen an die seitdem zu verzeichnende Teuerungsrate von 13,1 Prozent erfolgen soll. Nachdem eine Mehrheit der Vertragsstaaten der notifizierten Erhöhung nicht widersprochen hat, treten nach der weiteren Notifikation der ICAO vom 4. November 2009 (State Letter 09/087) die neuen Haftungshöchstgrenzen am 30. Dezember 2009 in Kraft. Um diese Änderung des Montrealer Übereinkommens in das deutsche Recht zu übernehmen, ist am 14. Dezember 2009 eine Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Vertragsgesetzes zum Montrealer Übereinkommen vom 6. April 2004 (BGBl. 2004 II S. 458) erlassen worden (BGBl. 2009 II S. 1258). Durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom
6. April 2004 (BGBl. I S. 550) wurde die nationale Luftverkehrshaftung für Passagierschäden nach dem Luftverkehrsgesetz in dem Anwendungsbereich, der ihr nach dem Montrealer Übereinkommen und dem Gemeinschaftsrecht Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. EG Nr. L 285, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140, S. 2) noch verbleibt, an die durch das Montrealer Übereinkommen und das Gemeinschaftsrecht gesetzten neuen Standards angeglichen. Die zum 30. Dezember 2009 wirksam gewordene Anhebung der Haftungshöchstgrenzen nach dem Montrealer Übereinkommen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 auch im Gemeinschaftsrecht nachvollzogen worden ist, erfordert eine Anpassung der seinerzeit angeglichenen Haftungshöchstgrenzen nach dem Luftverkehrsgesetz.
B. Lösung
Die Haftungshöchstgrenzen für die Passagierschadenshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz werden durch dieses Gesetz an die neuen Haftungshöchstgrenzen nach dem insoweit geänderten Montrealer Übereinkommen und der Verord-
nung (EG) Nr. 2027/97 angeglichen. Damit werden zugleich die Mindestdeckungen für die obligatorische Haftpflichtversicherung bei Passagierschäden nach § 4 Absatz 1 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes und den §§ 50 und 51 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 103 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestdeckungen nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138, S. 1) angepasst.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/1293 | 31.03.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/1836 | 25.05.2010 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):