Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Weingesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2566)
AnzeigeA. Ziel
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) werden die derzeit geltende gemeinsame Marktorganisation für Wein [Verordnung (EWG) Nr. 822/87] mit Wirkung vom 1. August 2000 abgelöst und gleichzeitig weitere 22 den Weinsektor betreffende EG-Verordnungen des Rates aufgehoben.
Das vorliegende Gesetz beschränkt sich auf die Anpassung der Vorschriften des Weingesetzes an das geänderte Gemeinschaftsrecht sowie auf einige redaktionelle Anpassungen.
Mit der neuen Weinmarktordnung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
* Schaffung eines stabileren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt;
* Eröffnung der Möglichkeit für die Erzeuger, neue Märkte zu erschließen;
* Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors;
* Abschaffung der Intervention als günstige Absatzmöglichkeit für Überschüsse;
* Stützung des Weinmarktes bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass die Teile des Trinkalkoholsektors, die traditionell Produkte aus der Destillation von Wein verwenden, kontinuierlich mit diesen Produkten versorgt werden können. Zur Erreichung dieser Ziele sieht die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 u .a. folgende Neuregelungen vor:
* Bis zum 31. Juli 2010 bleiben Neuanpflanzungen im Grundsatz verboten, wobei die Kommission verpflichtet ist, zum 31. Dezember 2003 und anschließend in Abständen von 3 Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklung im Bereich des Produktionspotentials vorzulegen;
* jedem Mitgliedstaat werden Neuanpflanzungsrechte in Höhe von 1,5 % seiner Weinbaufläche gewährt und gleichzeitig wird eine Gemeinschaftsreserve in Höhe von 0,5 % der gesamten Weinbaufläche der Gemeinschaft geschaffen;
* die Mitgliedstaaten schaffen eine oder mehrere Reserven von Pflanzungsrechten, wobei sich die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dafür entscheiden kann, das Reservesystem nicht anzuwenden, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten sind;
* die Mitgliedstaaten gewähren ihren Erzeugern Wiederbepflanzungsrechte, regeln die Einzelheiten hinsichtlich einer Prämiengewährung für die endgültige Aufgabe des Weinbaus, erstellen eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung und werden ermächtigt, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbringen von Erzeugnissen des Weinbaus festzulegen;
* die vorbeugende Destillation und die obligatorische Destillation werden abgeschafft und eine Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein eingeführt, um den Weinmarkt zu stützen und gleichzeitig die kontinuierliche Versorgung des Trinkalkoholsektors sicherzustellen, sowie eine Krisendestillation geschaffen, deren Inanspruchnahme freiwillig ist und die den Zweck hat, in außergewöhnlichen Fällen von Marktstörungen spezifische Überschüsse zu beseitigen. Soweit die neue Weinmarktordnung abweichend vom derzeit geltenden Recht verpflichtende oder gestattende Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten enthält, ist das Weingesetz entsprechend zu ändern. Darüber hinaus machen die Neuregelungen in den Bereichen Neuanpflanzung und Wiederbepflanzung eine Änderung der entsprechenden Vorschriften des Weingesetzes erforderlich.
B. Lösung
Das vorliegende Gesetz enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannte Zielseztung zu erreichen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/2566 | 25.1.2000 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/2800 | 23.2.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):