Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1517)
AnzeigeA. Ziel
1. Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz aus dem Jahre 1991 gilt für Planungsmaßnahmen bei den Eisenbahnen des Bundes, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Straßenbahnen und Verkehrsflughäfen in den neuen Ländern bis zum 31. Dezember 1999. Ursprünglich galt dieses Gesetz lediglich für Verkehrswege der Eisenbahnen des Bundes bis zum 31. Dezember 1999, für die übrigen Bereiche dagegen nur bis zum 31. Dezember 1995. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1840) wurde die Geltungsdauer des Gesetzes auch für diese Regelungsbereiche bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. Im Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz werden durch strenge Fristen für Behörden vereinfachte Verfahren der Enteignung bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen sowie die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Planungsbeschlüssen auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht) Regelungen getroffen, die ein zügiges Planungsverfahren ermöglichen.
2. Eine erneute Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 ist notwendig geworden.
Das gesetzgeberische Ziel, die Verkehrsinfrastruktur in den neuen Ländern nach den Anforderungen des nach der Vereinigung erheblich gestiegenen Verkehrs auszubauen, wird auch bis zum 31. Dezember 1999 noch nicht erreicht sein. Die Regelungen des Gesetzes haben sich in der Praxis bewährt; das Ziel, Infrastrukturvorhaben im Verkehrsbereich zu beschleunigen, konnte in den nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahren erreicht werden.
3. Die Fraktion der CDU/CSU des Deutschen Bundestages hat am 16. März 1999 ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in den Deutschen Bundestag eingebracht (Drucksache 14/544). Dieser Entwurf unterscheidet sich von der vorliegenden Bundesratsinitiative, die auf eine Verlängerung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 abzielt, lediglich dadurch, dass eine unbefristete Verlängerung des Gesetzes angestrebt wird.
Eine unbefristete Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes wird vom Bundesrat nicht für sinnvoll erachtet, da das nicht mit dem Charakter des Gesetzes als vereinigungsbedingte Sonderregelung für einen Übergangszeitraum vereinbar ist. Bis zum 31. Dezember 2010 werden in den neuen Ländern die wichtigsten Planungsverfahren eingeleitet worden sein und somit noch in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 reicht somit nach jetzigen Erkenntnissen aus, um das Gesetzgebungsziel zu erreichen.
4. Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz berücksichtigt die inzwischen gewachsene Verwaltungskraft der neuen Länder nicht in ausreichendem Maße. Die Beteiligung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums ist bei der Linienbestimmung von Ortsumgehungen entbehrlich geworden. Die entsprechende Regelung des Bundesfernstraßengesetzes ist daher auch für die Maßnahmen nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz anzuwenden.
5. Die derzeitige Fassung in § 9 Abs. 3 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz hat in der Rechtsprechung zu der Schlussfolgerung geführt, dass für das Besitzeinweisungsverfahren ausschließlich das Baugesetzbuch des Bundes und nicht wie in den Absätzen 1 und 2 das jeweilige Landesrecht gelten könne. Das Landesrecht ist durch eine klarstellende Textergänzung für anwendbar zu erklären.
B. Lösung
Die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Die Fassung von § 9 Abs. 3 wird klargestellt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/1517 | 31.8.1999 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
14/1876 | 27.10.1999 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
14/2326 | 7.12.1999 | Unterrichtung durch den Bundesrat (hier: Anrufung des Vermittlungsausschusses) |
14/2382 | 15.12.1999 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):