Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/9145)
AnzeigeA. Ziel
Mit Urteil vom 28. Februar 2012 (Az.: 1 BvE 8/11) hat das Bundesverfassungsgericht § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG) für verfassungswidrig erklärt, soweit das dort bezeichnete Gremium, bestehend aus neun Mitgliedern des Haushaltsausschusses, nicht nur in Fällen der Ankäufe von Staatsanleihen, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität am Sekundärmarkt tätigt, Beteiligungsrechte des Plenums des Deutschen Bundestages wahrnimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem klargestellt, dass bei der Zusammensetzung dieses Gremiums der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beachtet werden muss.
B. Lösung
Mit Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes werden § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 Satz 5 sowie § 5 Absatz 7 des StabMechG entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben geändert. Die Zuständigkeit des Sondergremiums wird begrenzt und klargestellt, dass die Besetzung des Sondergremiums sowohl die Mehrheitsverhältnisse widerspiegeln als auch dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen muss.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/9145 | 27.03.2012 | Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
17/9435 | 25.04.2012 | Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):