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Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes

Vom 23.5.2012, verkündet in BGBl I Jahrgang 2012 Nr. 23 vom 31.5.2012.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/9145)

A. Ziel

Mit Urteil vom 28. Februar 2012 (Az.: 1 BvE 8/11) hat das Bundesverfassungsgericht § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG) für verfassungswidrig erklärt, soweit das dort bezeichnete Gremium, bestehend aus neun Mitgliedern des Haushaltsausschusses, nicht nur in Fällen der Ankäufe von Staatsanleihen, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität am Sekundärmarkt tätigt, Beteiligungsrechte des Plenums des Deutschen Bundestages wahrnimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem klargestellt, dass bei der Zusammensetzung dieses Gremiums der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beachtet werden muss.

B. Lösung

Mit Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes werden § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 Satz 5 sowie § 5 Absatz 7 des StabMechG entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben geändert. Die Zuständigkeit des Sondergremiums wird begrenzt und klargestellt, dass die Besetzung des Sondergremiums sowohl die Mehrheitsverhältnisse widerspiegeln als auch dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen muss.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/9145 27.03.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
17/9435 25.04.2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze