Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Postgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7093)
AnzeigeA. Ziel
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Postgesetzes wurde die der Deutschen Post AG in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG eingeräumte Exklusivlizenz für die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen mit weniger als 200 Gramm Einzelgewicht sowie inhaltsgleichen Massenbriefsendungen bis 50 Gramm bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Als Folge dieser Verlängerung sind weitere Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen, die zeitlich und sachlich an die Geltungsdauer der Exklusivlizenz anknüpfen, im Postgesetz und in der Post-Universaldienstleistungsverordnung erforderlich.
B. Lösung
Das Gesetz setzt die notwendigen Folgeänderungen um und passt die in den betroffenen Bestimmungen der §§ 52 bis 54 PostG und des § 2 Nr. 1 PUDLV enthaltenen Befristungen der verlängerten Geltungsdauer der Exklusivlizenz an.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/7093 | 10.10.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/7820 | 12.12.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
14/7838 | 12.12.2001 | Änderungsantrag der Abgeordneten Gerhard Jüttemann, Rolf Kutzmutz, Roland Claus und der Fraktion der PDS |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):