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Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Vom 22.6.2006, verkündet in BGBl I Jahrgang 2006 Nr. 29 vom 28.6.2006.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/645)

A. Ziel

Das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingeführte Regime sieht vor, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt. So- mit wurde der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht.

Nicht erfasst von der Richtlinie 91/414/EWG und daher zunächst auch nicht im Pflanzenschutzgesetz geregelt ist der Umgang mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln. Dabei handelt es sich um Pflanzenschutzmittel aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein. Die fehlende gesetzliche Regelung hat jedoch in den letzten Jahren zunehmend zu Problemen geführt. Einerseits besteht bei Anwendern und Händlern Unsicherheit darüber, welche Mittel rechtmäßig angewendet werden dürfen, andererseits gestaltet sich die erforderliche Kontrolle durch die Länder schwierig, da die Länder nicht über die Daten verfügen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit einem zugelassenen Mittel sicher beurteilen zu können.

Eine nationale Regelung muss sich dabei an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) orientieren. Danach bedürfen solche Pflanzenschutzmittel keiner eigenen Zulassung, wenn sie mit einem Mittel übereinstimmen, das in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem der Parallelimport in Verkehr gebracht werden soll. Es ist jedoch zulässig, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen.

Parallelimportierte Pflanzenschutzmittel sind erforderlich, um eine Abschottung der Märkte gegeneinander und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Preisgestaltung für die Verbraucher zu verhindern.

Andererseits ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/ EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und zu verhindern, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht mit einem zugelassenen Mittel übereinstimmen und daher nicht überprüft wurden.

Darüber hinaus hat der EuGH am 15. Juli 2005 in seinem Urteil C-114/04 festgestellt, dass Deutschland Parallelimporteuren eine angemessene Abverkaufsfrist einräumen muss, wenn die Zulassung des Originalprodukts auf Antrag des

Zulassungsinhabers widerrufen wird. Der Gesetzentwurf enthält eine Regelung, die diesem Urteil entspricht und der festgestellten Vertragsverletzung abhilft.

B. Lösung

Das Pflanzenschutzgesetz sieht bisher keine Regelung zum Umgang mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln vor. Es ist erforderlich, ein Verfahren einzuführen, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise wird Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/645 14.02.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/897 09.03.2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze