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Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 13.12.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 65 vom 20.12.2007.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6293)

A. Ziel

Der Entwurf zielt darauf ab, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendstrafvollzug ­ BVerfGE 116, 69 ff. ­ erhobenen Forderungen soweit umzusetzen, wie dies (noch) in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers liegt. Auch nach Übergang der Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder durch die beschlossene Änderung des Grundgesetzes ("Föderalismusreform") bedarf die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Jugendgerichtsgesetz gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. Januar 2008 gesetzt.

Darüber hinaus sind aufgrund der Kompetenzübertragung Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes notwendig geworden, soweit darin Regelungen zum Vollzug der Jugendstrafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enthalten sind.

B. Lösung

Der Entwurf stellt die Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz in das Jugendgerichtsgesetz als das das Jugendstrafverfahren regelnde Gesetz ein. Dabei kommt er der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach Schaffung einer ortsnahen Gerichtszuständigkeit, die die Möglichkeit nach jugendtypischer mündlicher Kommunikation vorsieht, dadurch nach, dass die Gefangenen einen Antrag auf Anhörung in der für den Vollzug der Jugendstrafe vorgesehenen Einrichtung stellen bzw. die zuständigen Jugendkammern eine mündliche Verhandlung anberaumen können.

Der Entwurf hebt darüber hinaus die Vorschriften im Jugendgerichtsgesetz auf, die die Ausgestaltung des Vollzuges von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Jugendlichen und Heranwachsenden zum Gegenstand haben. Nach der Föderalismusreform sind hierfür nun die Länder zuständig.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6293 04.09.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/6568 04.10.2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates)
16/6978 07.11.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze