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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Vom 24.9.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 63 vom 29.9.2009.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/13654)

A. Ziel

Durch § 1 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) wurden strafgerichtliche Verurteilungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die Generalklausel des § 1 wird durch Regelbeispiele des § 2 konkretisiert. Danach sind alle Entscheidungen aufgehoben, die auf den in der Anlage zu § 2 Nummer 3 genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen. Durch das NS-AufhGÄndG vom 23. Juli 2002 (Bundestagsdrucksache 14/8276, BGBl. I S. 2714) wurde die Anlage zu § 2 Nummer 3 NS-AufhG noch einmal um eine Vielzahl von Opfergruppen erweitert (z. B. Homosexuelle, Deserteure). Nicht in die Anlage zu § 2 Nummer 3 aufgenommen und damit von der generellen Aufhebung ohne Einzelfallprüfung ausgenommen blieben die Verurteilungen wegen Kriegsverrats nach den §§ 57, 59, 60 des Militärstrafgesetzbuches (MStGB). An dieser einzelfallbezogenen Betrachtungsweise haben seit 1998 alle Bundesregierungen ­ auch die jetzige ­ sowie die jeweiligen Mehrheiten des Deutschen Bundestages festgehalten.

Neuere Untersuchungen, wie die Studie der Historiker Wolfram Wette und Detlev Vogel "Das letzte Tabu. NS-Militärjustiz und Kriegsverrat", zeigen, dass sowohl Soldaten als auch Zivilisten für ganz unterschiedliche Handlungen wegen Kriegsverrats zum Tode verurteilt wurden: eine politisch widerständige Gesinnung, Solidarität mit verfolgten Juden, Hilfe für Kriegsgefangene oder Unbotmäßigkeiten gegenüber Vorgesetzten. Fälle, denen zufolge als Kriegsverräter Verurteilte zum Nachteil Dritter gehandelt hätten, konnten nicht nachgewiesen werden. Vielmehr habe sich der unbestimmte Tatbestand des Kriegsverrats als Instrument der NS-Justiz erwiesen, willkürlich nahezu jedwedes politisch missliebige Verhalten mit dem Tode bestrafen zu können. Diese Bewertung wird bestätigt durch ein Gutachten, das das Bundesministerium der Justiz im Frühjahr 2009 bei dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein in Auftrag gegeben hat. Prof. Dr. Hans Hugo Klein kommt darin zu dem Schluss, dass der Straftatbestand des Kriegsverrats (§ 57 MStGB) mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechterdings unvereinbar sei. Durch die Änderung des Militärstrafgesetzbuches vom 23. November 1934

(RGBl. I S. 1165) wurde in § 57 MStGB auf den im Zuge der sog. Verratsnovelle vom 24. April 1934 (RGBl. I S. 341) zuvor drastisch verschärften § 91b des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich verwiesen und als alleinige Strafdrohung die Todesstrafe eingeführt. Die Weite des Straftatbestands in Verbindung mit der absoluten Strafdrohung diente dem NS-Regime ­ so Prof. Dr. Hans Hugo Klein ­ als Instrument "zur unnachsichtigen Verfolgung jeder der nationalsozialistischen ,Bewegung` feindlich oder auch nur ablehnend begegnenden Gesinnung". Aufgrund der praktisch unbegrenzten tatbestandlichen Voraussetzungen sei die Verhängung der Todesstrafe auch für vergleichsweise geringfügige Verstöße unausweichlich gewesen. Damit sei § 57 MStGB sowohl in Ansehung des Tatbestandes als auch der Rechtsfolgen mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt vor, die Strafvorschriften des Militärstrafgesetzbuches wegen Kriegsverrats ebenfalls in die Anlage zu § 2 Nummer 3 NS-AufhG aufzunehmen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/13654 01.07.2009 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
16/13979 03.09.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
16/14163 26.10.2009 Unterrichtung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze