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Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Vom 25.6.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 35 vom 29.6.2009.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12413)

A. Ziel

Die Grünenthal GmbH hat sich bereit erklärt, auf freiwilliger Basis den contergangeschädigten Menschen zur Verbesserung ihrer Lebenssituation 50 Mio. Euro über die Conterganstiftung zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich zu diesem von der Grünenthal GmbH in die Stiftung einzubringenden Betrag sollen weitere Mittel in gleicher Höhe aus dem Kapitalstock der Stiftung an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt werden, um die besonderen Bedarfe der contergangeschädigten Menschen in Zukunft abzudecken. Die damit für die leistungsberechtigten Personen unmittelbar zur Verfügung stehenden Mittel von insgesamt 100 Mio. Euro nebst Erträgen sollen ­ zusätzlich zu den jetzigen Leistungen ­ als jährliche Sonderzahlungen ausgeschüttet werden.

Aus den Erträgen des restlichen Stiftungsvermögens sollen nur noch Projekte gefördert werden, die ausschließlich den contergangeschädigten Menschen zugute kommen. Damit ist eine Änderung des Stiftungszwecks erforderlich, der nach geltendem Recht neben den individuellen monatlichen Leistungen an contergangeschädigte Menschen auch eine Projektförderung generell für behinderte Menschen ­ vor allem unter 21 Jahren ­ ermöglicht. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Stiftungsrat, in dem aufgrund der bisherigen Förderung von allgemeinen Behindertenprojekten unterschiedliche Verbände und Organisationen vertreten sind, zu verkleinern ist.

Darüber hinaus sollen zur Erhöhung der Effizienz die Strukturen der Conterganstiftung gestrafft werden und der Bund in Zukunft die Mittel für alle notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zur Verfügung stellen. Zudem sollen die bisher von der Ausschlussfrist betroffenen contergangeschädigten Menschen die Möglichkeit erhalten, künftig Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz geltend zu machen. Außerdem soll eine automatisierte Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgen. Die Gesetzesänderungen sind zugleich Anlass für eine Anpassung des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) an die aktuellen Gegebenheiten und praktischen Erfordernisse.

B. Lösung

Der künftige Stiftungszweck sieht vor, ausschließlich die contergangeschädigten Menschen zu begünstigen. Dies soll sowohl durch unmittelbare Leistungen an die leistungsberechtigten Personen als auch durch eine Förderung von Projekten, die ausschließlich den contergangeschädigten Menschen ­ und nicht mehr generell behinderten Menschen ­ zugute kommen, erfolgen. Die von der Grünenthal GmbH einzubringenden 50 Mio. Euro sowie Mittel in gleicher Höhe

aus dem Kapitalstock der Stiftung sollen als jährliche Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen ausgeschüttet werden. Neben der Änderung des Stiftungszwecks sind daher als neue Leistung jährliche Sonderzahlungen vorgesehen sowie Änderungen der Regelungen zum Stiftungsvermögen und dessen Verwendung.

Aufgrund der Änderung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsrat auf maximal sieben Mitglieder zu verkleinern, da keine generelle Projektförderung mehr für behinderte Menschen erfolgt. Zudem wird eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen dem Stiftungsrat und dem Vorstand vorgeschlagen. Vorgesehen ist auch, dass der Bund in Zukunft die Mittel für alle notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zur Verfügung stellt, damit die jährlichen Sonderzahlungen ungeschmälert an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt werden können und die Mittel für die Projektförderung nicht durch Verwaltungskosten gemindert werden.

Um den bisher von der Ausschlussfrist des Conterganstiftungsgesetzes betroffenen contergangeschädigten Menschen die Möglichkeit einzuräumen, Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu erhalten, ist vorgesehen, dass diese Betroffenen noch bis Ende 2010 Leistungen für die Zukunft geltend machen können. Zudem sollen auf ausdrücklichen Wunsch der leistungsberechtigten Personen eine automatisierte Anpassung der monatlichen Leistungen an die gesetzlichen Renten erfolgen und der Begriff "Rente" geändert werden. Die vorgesehene Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten und Praxisanforderungen beinhaltet insbesondere die Verkürzung des Kapitalisierungszeitraums von 15 auf zehn Jahre, die Änderung des Begriffs "Rente" durch "monatliche finanzielle Unterstützung", die Auflistung des Stiftungsvermögens, die Streichung obsoleter Regelungen sowie eine Verfahrenserleichterung für eine Rückforderung überzahlter Leistungen im Falle des Todes der leistungsberechtigten Person.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12413 24.03.2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/13025 13.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
16/13026 13.05.2009 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
16/13030 13.05.2009 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Diana Golze, Elke Reinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze