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Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Vom 31.7.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 40 vom 5.8.2010.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1220)

A. Ziel

1. In Deutschland wird in jüngster Zeit vermehrt über Agroforstsysteme diskutiert. Vorteile der Agroforstsysteme werden in ökologischer wie in ökonomischer Hinsicht gesehen. Dabei geht es jedoch ausschließlich um die Schaffung solcher Systeme auf bisher landwirtschaftlichen Flächen. Unabhängig von einer Einschätzung der Erfolgsaussichten von Agroforstwirtschaft unterlägen solche Flächen aber unter Umständen dem Bundeswaldgesetz (BWaldG), da dieses allein auf das äußere Erscheinungsbild abstellt, um eine Fläche seinem Geltungsbereich zuzuordnen. Auf Grund der agrarisch dominierten Bewirtschaftung solcher Flächen ergäben sich hieraus Konflikte mit den sonstigen Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes, insbesondere jenen zur nachhaltigen Nutzung. Ein genereller Ausschluss von bislang nicht forstlich bestockten agroforstwirtschaftlich genutzten Flächen aus dem Waldbegriff ist fachlich sinnvoll. Es werden daher, wie auch bei den Kurzumtriebsplantagen, die agroforstwirtschaftlichen Flächen aus dem Waldbegriff des Bundeswaldgesetzes ausgenommen.

2. Die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald sind seit dem Inkrafttreten des Bundeswaldgesetzes 1975 einer großen Dynamik unterworfen. Vor allem rechtlich verankerte Naturschutzmaßnahmen wie etwa das Belassen von stehendem Totholz in Waldbeständen auf der einen und verändertes Freizeitverhalten der Waldbesucher auf der anderen Seite haben dazu geführt, dass durch die Rechtsprechung den Waldbesitzern verstärkte Verkehrssicherungspflichten auferlegt wurden. Die Rechtsprechung zeigt, dass Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren haften. Dies wird durch eine klarstellende Ergänzung im Gesetz nachgezeichnet.

3. Der in Deutschland als Waldeigentumsart überwiegende Nichtstaatswald hat sich zur Überwindung struktureller Nachteile in allen Ländern in rd. 1 700 Forstbetriebsgemeinschaften organisiert. Die Strukturentwicklung der Holzindustrie hin zu größeren Einheiten zwingt die Forstbetriebsgemeinschaften, den Tendenzen zu folgen und sich weiter zu vergrößern. Der Zusammenschluss bestehender Forstbetriebsgemeinschaften kann derzeit nur als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgen. Die nach bisherigem Recht vorhandene Beschränkung der Aufgaben der forstwirtschaftlichen Vereinigungen entspricht nicht den heutigen Erfordernissen, um als Dienstleister im Sinne einer integrierten Entwicklung des ländlichen Raums erfolgreich und innovativ tätig zu werden. Es wurden daher ­ in zulässiger Weise ­ andere, eher komplizierte und aufwändige rechtliche Konstruktionen entwickelt.

Da der Holzverkauf die wesentliche Einkommensquelle für die Waldbesitzenden darstellt und es damit vorrangige Aufgabe in den Forstbetriebsgemeinschaften ist, den Holzabsatz durch den Abschluss von Verträgen zu sichern, bedarf es der Anpassung rechtlicher Vorgaben an die heutigen Anforderungen.

B. Lösung

Annahme des vorliegenden Gesetzes.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/1220 24.03.2010 Gesetzentwurf des Bundesrates
17/2184 16.06.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze