Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10388)
AnzeigeA. Ziel
Im Jahre 2003 wurde dem Straßengüterverkehrsgewerbe zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen in Europa ein jährliches Harmonisierungsvolumen in Höhe von 600 Mio. Euro zugesagt. Bisher wurden 150 Mio. Euro p. a. durch Absenkung der Kfz-Steuer für schwere Nutzfahrzeuge auf das europarechtlich zulässige Mindestniveau und 100 Mio. Euro p. a. durch das Förderprogramm zur Anschaffung umweltfreundlicher Lkw (sog. Innovationsprogramm) realisiert. Um das verbleibende Harmonisierungsvolumen in Höhe von 350 Mio. Euro p. a. umsetzen zu können, ist eine Änderung von § 11 Abs. 6 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge ABMG), der die Verwendung der Mauteinnahmen regelt, notwendig. Die restliche Harmonisierung soll durch sog. De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 und Beihilfen für Aus- und Weiterbildung nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 erfolgen.
Daneben sind im ABMG einige andere Regelungen zu aktualisieren. Das geltende ABMG stammt von einzelnen Änderungen abgesehen aus dem Jahr 2002. Es ist mit der erfolgreichen Einführung der streckenbezogenen Lkw- Maut zum 1. Januar 2005 zum Tragen gekommen und hat sich bewährt. An einigen Stellen hat die Verwaltungspraxis jedoch Nachjustierungsbedarf gezeigt. Außerdem sind geänderte europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Dabei werden insbesondere folgende Punkte umgesetzt:
Restumsetzung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 157 S. 8) durch Anpassung der Formulierung zu den mautpflichtigen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen in § 1 Abs. 1 ABMG und den Bestimmungen zur Ausdehnung der Mautpflicht auf Bundesstraßen in § 1 Abs. 4 ABMG, der Rechtssicherheit dienende Konkretisierung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG; auch das teilweise Nichtentrichten der Maut stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, Klarstellung der Bezugszeiträume für die Ausgleichszahlungen des Bundes an die Länder im Zusammenhang mit den Mindereinnahmen wegen der Absenkung der Kfz-Steuer für schwere Nutzfahrzeuge (§ 11 Abs. 4 ABMG).
B. Lösung
Anpassung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/10388 | 25.09.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/10897 | 12.11.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
16/10898 | 12.11.2008 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):