Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/4198)
AnzeigeA. Ziel
Beförderungsentgelte im Nahverkehr unterliegen nach § 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) der Genehmigungspflicht. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Ländern. Auch für die Nahverkehrstarife der Deutschen Bahn AG (DB) sind die Länder zuständig.
Änderungen im Nahverkehr der DB führen in der Regel zu einer breiten öffentlichen Diskussion, in der häufig der nicht zutreffende Eindruck erweckt wird, die Länder könnten über den Genehmigungsvorbehalt im Allgemeinen Eisenbahngesetz die Höhe der Fahrpreise bestimmen. Tatsächlich handelt es sich um eine Prüfung formaler Voraussetzungen. In betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens wird nicht eingegriffen.
B. Lösung
Die Gesetzesänderung verfolgt zwei Ziele:
1. Analog der Regelung für den Fernverkehr auch im Nahverkehr die Genehmigungspflicht für die Höhe der Beförderungsentgelte abzuschaffen. Allerdings soll eine Anzeigepflicht bestehen bleiben.
2. Im Falle von Verbundtarifen als zuständige Behörde die Behörde des Landes zu bestimmen, in der der Tarif- und Verkehrsverbund seinen Sitz hat. Daneben werden einige Verfahrensregelungen angepasst.
Die Initiative geht auf einen einstimmig gefassten Beschluss der Verkehrsministerkonferenz der Länder am 12./13. Oktober 2005 zurück.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/4198 | 31.01.2007 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
16/5274 | 09.05.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):