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Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Vom 6.3.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 12 vom 11.3.2009.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10994)

A. Ziel

Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Im Mittelpunkt der nun vorgesehenen Änderungen des Gesetzes steht die Anpassung der Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben an die neuen Rahmenbedingungen des europäischen Statistikrechts. Dies ist Anlass für weit reichende Änderungen im Gesamtkonzept der Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Damit soll die Grundausrichtung der früheren Novellen des Gesetzes fortgesetzt werden und sollen die Auskunftspflichtigen so weit als möglich entlastet werden. Andererseits macht das künftige EG-Recht Ausweitungen im Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebungen sowie die Durchführung einer neuen Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010 notwendig. Weitere Zielsetzungen des Gesetzentwurfs sind:

* Schaffung einer ausreichenden Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen aus landwirtschaftlichen Quellen,

* Übernahme von durch Rechtsverordnung vorgenommenen Einschränkungen bzw. Aktualisierungen von Erhebungsinhalten als gesetzliche Regelung,

* Straffung von Verwaltungsaufgaben,

* Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten.

B. Lösung

Folgende Änderungen im Agrarstatistikgesetz dienen der Entlastung von Auskunftspflichtigen:

* grundsätzlicher Verzicht auf Vollerhebungen, sowohl im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung als auch bei der Erhebung der Viehbestände in den Jahren nach der mit diesem Gesetz angeordneten Landwirtschaftszählung 2010,

* Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen, um kleine landwirtschaftliche Betriebe gänzlich von statistischen Berichtspflichten zu befreien,

* Verlängerung der Periodizität der Agrarstrukturerhebungen von zwei auf drei Jahre,

* Verringerung des Stichprobenumfangs der Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben in Verbindung mit der Anwendung eines neuen Stichprobenkonzepts,

* Ausbau des Betriebsregisters Landwirtschaft zur Sicherung der Qualität der Ergebnisse der Stichprobenerhebungen. Zur Sicherung einer ausreichenden Datengrundlage der Emissionsberichterstattung werden bestimmte Merkmale der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden in einer differenzierteren Gliederung erhoben. Zudem ist eine Verordnungsermächtigung zur Erhebung weiterer Daten vorgesehen. Zur Straffung von Verwaltungsaufgaben werden zwei kleinere agrarstatistische Erhebungen künftig zentral durchgeführt und der Aufgabenzuschnitt bei der Durchführung einer Statistik optimiert.

Um die Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten zu erweitern, wird die Vorschrift zur Übermittlung von Einzelangaben von den statistischen Landesämtern an das Statistische Bundesamt geändert und eine Vorschrift zur Übermittlung von Tabellendaten an das Johann Heinrich von Thünen-Institut ergänzt. Als Folge von Änderungen im Agrarstatistikgesetz ist eine Regelung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes anzupassen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10994 20.11.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/11413 17.12.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze