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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2250)
AnzeigeA. Ziel
§ 111 SachenRBerG trifft korrespondierend zu § 9a EGZVG, Artikel 231 § 5, Artikel 233 §§ 4, 5 EGBGB Regelungen, die der Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs zum
1. Januar 2000 in den neuen Ländern dienen sollen. Ursprünglicher Stichtag war der 1. Januar 1997, der mit dem Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) bereits um drei Jahre verlängert worden ist. Gerade in den von der Sachenrechtsbereinigung auch erfassten atypischen Fällen, in denen es nicht zur Verleihung oder Zuweisung von Nutzungsrechten gekommen ist und selbständiges Eigentum nicht entstanden ist, erweist sich jedoch auch die bereits erfolgte Fristverlängerung in der Praxis als zu kurz bemessen. Aufgrund administrativer Hemmnisse ist nicht nur eine vollständige Bearbeitung, sondern schon eine Sicherung dieser Ansprüche bis zum Jahresende ausgeschlossen. In vielen Fällen wird deshalb die grundbuchliche Eintragung eines Vermerks gemäß Artikel 233 § 2c Abs. 2 EGBGB nicht rechtzeitig zu erlangen sein.
Der Gesetzentwurf soll bei Wahrung einer einheitlichen Stichtagsregelung Rechtsverluste, die von den betroffenen Nutzern nicht zu vertreten sind, verhindern.
B. Lösung
Das angestrebte Ziel wird durch die nochmalige einheitliche Verlängerung der eigentumsrechtlichen Fristen im SachenRBerG, im EGZVG sowie im EGBGB erreicht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/2250 | 1.12.1999 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
14/2352 | 14.12.1999 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):