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Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz

(Langtitel: Zweites Gesetz zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes)

Vom 28.8.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 40 vom 31.8.2000.

Hier ist das Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/3267)

A. Ziel

Zur weiteren Stärkung der Investitionsfähigkeit der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern soll es den Wohnungsunternehmen, die Altschuldenhilfe nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) in Anspruch genommen haben, in wettbewerbsneutraler Weise ermöglicht werden, frühzeitig einen Schlussstrich unter ihre Privatisierungspflichten zu ziehen. Zugleich soll der Vollzug des Gesetzes erleichtert und beschleunigt werden.

B. Lösung

Bisher sieht § 5 Abs. 1 AHG als Endtermin für die Pflicht zur Privatisierung von mindestens 15 % des zahlenmäßigen Mietwohnungsbestandes mit mindestens 15 % der Wohnfläche den 31. Dezember des Jahres 2003 vor. Dieser Zeitpunkt soll auf das Ende des Jahres 1999 vorgezogen werden. Dadurch erhalten Wohnungsunternehmen, die eine Nichterfüllung ihrer Privatisierungspflicht nicht zu vertreten haben, den Schlussbescheid vier Jahre früher als nach geltendem Recht und somit die Sicherheit darüber, dass die seinerzeit gewährte Schuldenentlastung weder aufgehoben noch reduziert wird. Wohnungsunternehmen, die die Nichterfüllung dagegen zu vertreten haben, sollen die Möglichkeit behalten, die Erfüllung der Privatisierungsauflage bis Ende des Jahres 2003 nachzuholen.

Außerdem sollen die Wohnungsunternehmen, die ihre Privatisierungspflicht noch nicht erfüllt haben, die Möglichkeit erhalten, stattdessen Zahlungen an den Erblastentilgungsfonds zu leisten (Ablösebetrag).

Darüber hinaus sollen Wohnungsunternehmen, die 10 Jahre nach der Wiedervereinigung und 7 Jahre nach Inkrafttreten des AHG immer noch anmeldebelastete Wohnungsbestände verwalten, nach Auslaufen der Privatisierungspflicht Ende des Jahres 1999 endgültig Sicherheit über die Höhe der Teilentlastung erhalten. Der Teilentlastungsbescheid soll nach dem 31. Dezember 1999 auch dann nicht mehr geändert werden, wenn anmeldebelastete Wohnungsbestände nach Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen nach dem Vermögensgesetz beim verfügungsberechtigten Wohnungsunternehmen verbleiben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/3267 28.4.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/3520 7.6.2000 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
14/3564 8.6.2000 Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
14/3545 7.6.2000 Änderungsantrag der Abgeordneten Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Werner Hoyer, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Cornelia Pieper, Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
14/3549 8.6.2000 Änderungsantrag der Abgeordneten Christine Ostrowski, Heidemarie Ehlert, Gerhard Jüttemann, Rolf Kutzmutz, Dr. Christa Luft, Rosel Neuhäuser, Dr. Uwe-Jens Rössel und der Fraktion der PDS

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze