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Zensusvorbereitungsgesetz 2011

(Langtitel: Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011)

Vom 8.12.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 62 vom 12.12.2007.

Hier ist das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5525)

A. Ziel

1. Die letzten Volkszählungen fanden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 und in der DDR im Jahre 1981 statt. Da die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die darauf aufbauenden Statistiken mit wachsendem Abstand zur letzten Volkszählung immer ungenauer werden, ist eine Neujustierung der statistischen Datenbasis durch eine neue Volkszählung erforderlich. Nur mit einer neuen Volkszählung ("Zensus") lassen sich verlässliche Bevölkerungszahlen und weitere Grunddaten für politische und wirtschaftliche Entscheidungen und Planungen in Deutschland erreichen. Die Europäische Union wird gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2011 durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen (Zensusverordnung) vorschreiben. Die entsprechende Verordnung wird voraussichtlich 2007 von Rat und Europäischem Parlament erlassen.

2. Um die Belastungen für die Befragten und die Kosten möglichst gering zu halten, soll die Volkszählung erstmalig nicht mehr im Wege einer Befragung aller Einwohner, sondern im Wesentlichen "registergestützt", d. h. im Wege der Auswertungen der Melderegister und anderer Verwaltungsregister, durchgeführt werden. Befragungen sollen lediglich ergänzend erfolgen. Auf diese Weise lassen sich die Kosten im Vergleich zu einer herkömmlichen Volkszählung auf rund ein Drittel zurückführen.

3. Die Durchführung des registergestützten Zensus im Jahre 2011 bedarf rechtzeitiger und umfangreicher organisatorischer Vorbereitungen. Vorab muss ein Anschriften- und Gebäuderegister aufgebaut werden, ohne das der registergestützte Zensus nicht durchgeführt werden kann. Das Register ist auch für den Nachweis raumbezogener Zensusergebnisse unterhalb der Gemeinde- oder Stadtteilebene erforderlich. Der Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

4. Die Europäische Union wird im Rahmen der Zensusverordnung von den Mitgliedstaaten auch Angaben zu den Merkmalen "Geburtsort" und "Geburtsstaat" der Einwohnerinnen und Einwohner nach aktuellem Gebietsstand bzw. Gebietsstand zur Zeit der Geburt fordern. Der Aufbau eines dazu erforderlichen Ortsverzeichnisses ist sehr aufwändig und muss daher rechtzeitig vor der Durchführung des registergestützten Zensus abgeschlossen sein. Für den Aufbau des Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat müssen die in

den Melderegistern gespeicherten Geburtsortangaben genutzt werden. Die dafür erforderliche Datenübermittlung der Meldebehörden bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

B. Lösung

Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2011 werden die rechtlichen Voraussetzungen für die rechtzeitige Vorbereitung des für das Jahr 2011 vorgesehenen registergestützten Zensus gelegt. Das Gesetz regelt den Inhalt des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie des Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat. Es legt fest, welche Daten die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Bundesagentur für Arbeit sowie weitere Beteiligte dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zum Aufbau des Registers sowie des Ortsverzeichnisses zu übermitteln haben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/5525 30.05.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/6455 19.09.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
16/6456 19.09.2007 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
16/6728 16.10.2007 Unterrichtung durch den Bundesrat
16/7085 12.11.2007 Unterrichtung durch den Bundesrat
16/7222 16.11.2007 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze