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Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 23.8.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 45 vom 26.8.2011.

Hier ist das Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6291)

A. Ziel

1. Parteiengesetz Seit dem Inkrafttreten des Achten Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) ist eine Anpassung der absoluten Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung an die Entwicklung der parteitypischen Ausgaben unterblieben.

Es ist neun Jahre nach der letzten Anpassung der absoluten Obergrenze an die Preisentwicklung geboten, die vom Bundesverfassungsgericht und vom Gesetzgeber gemäß § 18 Absatz 6 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) jährlich vorgesehene Anpassung der absoluten Obergrenze der staatlichen Teilfinanzierung von zurzeit 133 Mio. Euro an die Entwicklung des Preisindexes für die parteitypischen Ausgaben vorzunehmen.

Das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) hat Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung, die seit Inkrafttreten der grundlegenden Umgestaltung der Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes durch das Achte Änderungsgesetz vom 28. Juni 2002 gesammelt werden konnten, nur teilweise aufgegriffen und die damals notwendigen Änderungen vorgenommen. Rechnungslegungs-, Verfahrens- und Sanktionsvorschriften bedürfen auch weiterhin einer kritischen Begleitung. Etwaige in diesen Bereichen erforderliche Änderungen bleiben aber einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

2. Abgeordnetengesetz Abgeordnete haben nach Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und Altersentschädigung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff.) muss die Entschädigung der Bedeutung des Amtes eines Abgeordneten unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden. Die Höhe der Abgeordnetenentschädigung orientiert sich nach geltendem Recht an den Gehältern von gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern und Oberbürgermeistern mittlerer Kommunen sowie von Richtern an Obersten Bundesgerichten. Als vergleichbar mit den Abgeordneten, die Wahlkreise mit 160 000 bis 250 000 Wahlberechtigten vertreten, werden Bürgermeister kleiner Städte und von Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern angesehen. Die Abgeord-

netenentschädigung blieb jedoch stets hinter diesen gesetzlich vorgegebenen Orientierungsgrößen zurück.

Die Schere zwischen dem Anstieg der Abgeordnetenentschädigung im Vergleich zu anderen Einkommensgrößen geht seit nahezu 30 Jahren immer weiter auseinander. Die Abgeordnetenentschädigung wurde zuletzt jeweils zum

1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 angehoben, der Altersversorgungsanspruch ab dem 1. Januar 2008 abgesenkt. Auch nach dieser Erhöhung wurde die gesetzlich vorgegebene Bezugsgröße nicht erreicht.

Als Folgeänderung sind auch die Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach dem Übergangsrecht anzupassen.

B. Lösung

1. Parteiengesetz Das Gesetz sieht eine Anhebung der absoluten Obergrenze von 133 Mio. Euro auf 141,9 Mio. Euro in 2011 und auf 150,8 Mio. Euro in 2012 vor. Ab 2013 erfolgt eine jährliche Anpassung entsprechend dem bereits bislang geltenden Index.

2. Abgeordnetengesetz Die Annäherung an die vorgegebenen Bezugsgrößen soll in zwei Schritten erfolgen. Die Abgeordnetenentschädigung wird zum 1. Januar 2012 um 292 Euro auf 7 960 Euro und zum 1. Januar 2013 um 292 Euro auf 8 252 Euro angehoben. Die Anhebung zum 1. Januar 2012 um 292 Euro entspricht einem Vomhundertsatz von 3,8. Mit der Anhebung zum 1. Januar 2013 um weitere 292 Euro beträgt die Anhebung 3,7 vom Hundert.

In der nächsten Wahlperiode wird zu entscheiden sein, wie die noch bestehende Lücke zu den Bezugsgrößen zu schließen ist.

Im Lichte der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. In der öffentlichen Diskussion blieb dies jedoch letztlich ohne Einfluss auf die Art und Weise der regelmäßig geführten Debatte um die Höhe und die Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge. Der Deutsche Bundestag wird deshalb eine unabhängige Kommission einsetzen, die Empfehlungen für ein Verfahren für die künftige Anpassung der Abgeordnetenentschädigung und für die zukünftige Regelung der Altersversorgung der Abgeordneten nach Artikel 48 Absatz 3 GG bis zum Ende der 17. Wahlperiode vorlegen soll. Die unabhängige Kommission wird beim Deutschen Bundestag eingerichtet. Die fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach dem Übergangsrecht tragen den vorgesehenen Anpassungen Rechnung.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/6291 28.06.2011 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
17/6496 06.07.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze