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Hier ist das Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/5709)
AnzeigeA. Ziel
In jüngerer Zeit hat es wegen des Lärms von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen verschiedene Klagen gegeben, die in der öffentlichen Diskussion mit der Frage nach einer kinderfreundlichen Gesellschaft aufgegriffen worden sind. Es besteht daher Handlungsbedarf zur Weiterentwicklung des Lärmschutzrechts, um den von solchen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und um ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen.
B. Lösung
Mit einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird sichergestellt, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen wird, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist. Aufgrund dieser Regelung ergibt sich eine Ausstrahlung auf das zivile Nachbarschaftsrecht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Lärm im Regelfall auch keine wesentliche Beeinträchtigung für benachbarte Grundstücke darstellt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beabsichtigt, im Rahmen der anstehenden Bauplanungsrechtsnovelle die Baunutzungsverordnung mit dem Ziel zu ändern, in reinen Wohngebieten Kindertageseinrichtungen in einer Größenordnung, die der Gebietsversorgung angemessen ist, generell zuzulassen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/5709 | 04.05.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/5957 | 25.05.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):