Zurück zur Hauptseite

Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Vom 17.3.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 15 vom 24.3.2009.

Hier ist das Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/11609)

A. Ziel

Ziel des Gesetzentwurfs ist es zum einen, § 12b des Atomgesetzes an die veränderte Beurteilung der Sicherheitslage nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und weiteren terroristischen Ereignissen in der Folgezeit (London, Madrid) auch hinsichtlich der Gefährdung von kerntechnischen Anlagen und Nukleartransporten anzupassen ­ zusätzlich zu sonstigen auf nationaler und internationaler Ebene bereits ergriffenen staatlichen Sicherungsvorkehrungen (Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2). § 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 regelt die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren nach dem Atomgesetz oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als Verantwortliche benannt sind, von Personen, die in kerntechnischen Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung solcher Stoffe tätig sind, sowie von behördlichen Sachverständigen.

Mit dem Gesetzentwurf wird zum anderen festgelegt, dass für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II künftig die Vorschriften des Atomgesetzes über Endlager des Bundes gelten sollen (Artikel 1 Nr. 2 und 3 ­ §§ 23 und 57b des Atomgesetzes). Das Bundesamt für Strahlenschutz als neuer Betreiber wird sowohl für die Schließung der Schachtanlage Asse II im Rahmen eines atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 9b des Atomgesetzes als auch für den Weiterbetrieb der Anlage bis zu ihrer Stilllegung verantwortlich sein; für den Weiterbetrieb ist kein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Hintergrund der neuen Regelung ist der Beschluss des Bundeskabinetts vom

5. November 2008, der die Übernahme des Betriebs der Schachtanlage Asse II vom Helmholtz Zentrum München ­ Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (HMGU GmbH) durch das Bundesamt für Strahlenschutz zum 1. Januar 2009 vorsieht. In diesem Beschluss ist unter anderem festgelegt, dass der Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesamt für Strahlenschutz durch eine Novellierung des Atomgesetzes begleitet wird. Die Schachtanlage Asse II diente in den Jahren 1965 bis 1995 als Forschungsbergwerk. Seitdem werden in der Anlage keine Forschungsarbeiten mehr durchgeführt. Im Bergwerk wurden von 1967 bis 1978 insgesamt ca. 125 000 Gebinde mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen zu Forschungszwecken und mit dem Ziel der endgültigen Beseitigung eingelagert. Untersuchungen im

Jahr 2008 haben ergeben, dass das bisherige Verfahren zur Schließung der Schachtanlage Asse II nicht den heutigen Anforderungen für eine optimale und sichere Stilllegung der Schachtanlage entspricht.

B. Lösung

Mit Artikel 1 Nr. 1 (§ 12b des Atomgesetzes) wird der Katalog der Behörden und Stellen erweitert, an die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung Anfragen nach bestimmten Erkenntnissen gerichtet werden dürfen. Außerdem wird für bestimmte an der Überprüfung beteiligte Behörden die Verpflichtung eingeführt, nachträglich erlangte Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Betroffenen bedeutsam sind, an die zuständige atomrechtliche Behörde zu melden (Nachberichtspflicht). Artikel 2 sieht hierzu notwendige Folgeänderungen im Gesetz über das Ausländerzentralregister vor. In Artikel 1 Nr. 2 und 3 (§§ 23 und 57b des Atomgesetzes) wird geregelt, dass für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II, bei der die Einlagerung der radioaktiven Abfälle vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (Entsorgungsnovelle) am 5. September 1976 genehmigt wurde, künftig die für Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes geltenden Vorschriften gelten sollen. Mit der Entsorgungsnovelle wurde die Verpflichtung des Bundes geschaffen, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass Errichtung und Betrieb solcher Anlagen einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes unterliegen. Abweichend hiervon sieht die neue Regelung vor, dass für die Stilllegung, nicht aber für den Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/11609 15.01.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/11782 28.01.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
16/11783 28.01.2009 Änderungsantrag der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Cornelia Behm, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Ulrike Höfken, Dr. Anton Hofreiter, Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze