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Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens)

Vom 1.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 58 vom 10.12.2003.

Hier ist das Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1241)

A. Ziel

Eine tief greifende Ausbildungsreform für den Beruf des Wirtschaftsprüfers soll die derzeitig hohen Standards der Arbeit der Abschlussprüfer in Deutschland erhalten. Mit dieser Novelle, die u. a. eine breitere und international angepasste Qualifizierung zum Wirtschaftsprüfungsexamen vorsieht, wird die Qualität der Ausbildung gesichert und zugleich deren Effizienz erhöht. Das Berufsbild wird damit künftig attraktiver, die Wettbewerbsfähigkeit des Berufsstandes wird durch langfristig gesicherten qualifizierten Nachwuchs gestärkt und den Zukunftsanforderungen gerecht, welche sich aus dem steigenden Bedarf an gesicherter Kapitalmarktinformation im Zeitalter globaler Datenströme und hoher Technologisierung ergeben. Die Durchführung des Wirtschaftsprüfungsexamens und der Eignungsprüfung mit der derzeit bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit der obersten Landesbehörden für Wirtschaft ist aus Gründen der Sachnähe, Flexibilität und Entbürokratisierung auf die Wirtschaftsprüferkammer zu übertragen; die Prüfungsinhalte selbst sind gleichzeitig inhaltlich zu modernisieren.

B. Lösung

Die Zulassungs- und Prüfungsorganisation, die derzeit von den Ländern geleistet wird, soll ab 1. Januar 2004 einer selbstständigen Prüfungsstelle als Verwaltungsorgan übertragen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer eingerichtet wird. Den Vorsitz in den einzelnen Prüfungskommissionen wie auch in der Aufgabenkommission übernimmt allerdings auch weiterhin jeweils ein Landesvertreter, so dass ein Einfluss der Länder bestehen und damit die Staatlichkeit des Examens deutlich bleibt. Für die grundsätzliche Zuständigkeitsverlagerung spricht, dass damit dem Petitum der Länder nach Entlastung entgegengekommen wird. Zudem werden ein bundesweit einheitliches Examen und damit vergleichbare Ergebnisse erreicht. Hierdurch wird das Verwaltungsverfahren gestrafft, Doppelzuständigkeiten werden vermieden und Stellungnahmen bzw. Anhörungen der Wirtschaftsprüferkammer können entfallen.

Zweiter Schwerpunkt ist die Überarbeitung der einzelnen Prüfungsgebiete in inhaltlicher Hinsicht. Dabei gilt es, den gewandelten Rahmenbedingungen, u. a. Internationalisierung der Rechnungslegung durch IAS, Rechnung zu tragen. Ein dritter Reformansatz richtet sich auf die Schaffung anerkannter Hochschulausbildungsgänge, die eine frühzeitige berufliche Orientierung und die Mög-

lichkeit einer Straffung des Examens durch im Rahmen der Hochschulausbildung bereits nachgewiesene Kenntnisse bieten, sowie auf eine Anrechnung von bestimmten, bereits erbrachten Studienleistungen auf das Examen. Die Studiengänge, die u. a. gestuft und/oder dual ausgestaltet sein können, treten neben den herkömmlichen Examensweg. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist zunächst nur die Einfügung einer Ermächtigungsgrundlage in die Wirtschaftsprüferordnung für den späteren Erlass entsprechender Regelungen im Verordnungsweg vorgesehen.

Viertens soll der Zugang zum Beruf des vereidigten Buchprüfers geschlossen und die Prüferberufe zusammengeführt werden, um damit die Einheitlichkeit des Prüferberufs wiederherzustellen. Die Schließung des Zugangs zum Beruf des vereidigten Buchprüfers wird von der qualifizierten, allerdings nur noch befristet möglichen, Übergangsprüfung gemäß § 13a WPO flankiert, um den heutigen vereidigten Buchprüfern den Übergang zum Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen. Dieses Verfahren dient der Qualitätssicherung und den Zielen des Verbraucher- bzw. Mandantenschutzes gleichermaßen.

Schließlich sahen Bundesregierung, Länder und Berufsstand Reformbedarf bei den zu geringen Sanktionskompetenzen der Berufsgerichte und der Wirtschaftprüferkammer im berufsrechtlichen Bereich, der Abhängigkeit der Ermittlungen im Rahmen der Berufsgerichtsbarkeit vom Stand des Ermittlungsverfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft, den Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsprüferkammer gegenüber den Staatsanwaltschaften, den sog. Public-Interest-Elementen in der Kammerverwaltung und dem Informationsdefizit gegenüber der Öffentlichkeit, da die Wirtschaftsprüferkammer derzeit nicht berechtigt ist, Informationen aus berufsrechtlichen Verfahren auch bei erhöhtem Informationsbedarf (Presse, Öffentlichkeit) weiterzugeben. Dementsprechend ist in der Novelle vorgesehen, die Sanktionsmöglichkeiten der Wirtschaftsprüferkammer wie auch der Berufsgerichte zu verschärfen, den Vorrang des strafgerichtlichen gegenüber dem berufsgerichtlichen Verfahren aufzuheben, die Wirtschaftsprüferkammer zu verpflichten, berufs- bzw. strafrechtliche Pflichtverletzungen mitzuteilen, den Beirat der Wirtschaftprüferkammer um fachlich beratende Dritte zu erweitern ("Modell des erweiterten Beirats") und die Öffentlichkeit in berufsgerichtlichen Verfahren verstärkt zuzulassen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1241 25.6.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/1585 24.9.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze