Hier ist das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1544)
AnzeigeA. Ziel
Im Anschluss an die Erklärungen der Finanzminister des Euro-Währungsgebiets vom 2. Mai 2010 und vom 11. April 2010 trifft Deutschland mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene, um der Hellenischen Republik rasch Hilfe leisten zu können. Die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank haben dargelegt, dass eine Finanzierung der Hellenischen Republik über den Markt nicht mehr ausreicht. Gleichzeitig wurden Bedingungen für die Hilfen zugunsten Griechenlands festgelegt, die für die Auszahlbarkeit der entsprechenden Kredite erfüllt sein müssen. Ohne ein Handeln des Internationalen Währungsfonds und der 15 Staaten des Euro-Währungsgebiets käme es zur Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, die die Finanzstabilität in der gesamten Europäischen Währungsunion gefährden würde.
B. Lösung
Die Eurostaaten haben am 2. Mai 2010 ihre Bereitschaft erklärt, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds mit einem geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Mrd. Euro bis zu 80 Mrd. Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Mrd. Euro im ersten Jahr. Der sich aus diesem Betrag rechnerisch ergebende deutsche Anteil beträgt bei Teilnahme aller Eurogruppenstaaten (außer Griechenland) rund 22,4 Mrd. Euro, davon bis zu 8,4 Mrd. Euro im ersten Jahr. Der Internationale Währungsfonds übernimmt einen Anteil von 30 Mrd. Euro. Die Finanzhilfe der Eurogruppe wird im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt, die zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission (in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank) sowie Griechenland vereinbart wurde.
Der dem deutschen Anteil entsprechende Kredit soll von der KfW Bankengruppe ausgereicht werden, die hierfür eine Bundesgarantie benötigt. Die Übernahme von Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, erfordert nach Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes eine der Höhe nach bestimmte oder bestimmbare Ermächtigung durch ein Bundesgesetz.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/1544 | 03.05.2010 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP |
17/1561 | 05.05.2010 | Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses |
17/1562 | 06.05.2010 | Bericht des Haushaltsausschusses |