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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Vom 8.5.2012, verkündet in BGBl I Jahrgang 2012 Nr. 20 vom 11.5.2012.

Hier ist das Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/8098)

A. Ziel

1. Das bisherige Genehmigungsverfahren für Flughafenentgelte bedarf angesichts der Maßgaben der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11) der weiter gehenden Ausgestaltung durch eine gesetzliche Regelung. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auf gemeinsame Regeln zur Festlegung von Flughafenentgelten für Flughäfen mit jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen. Sie enthält neben formellen Vorgaben für bestimmte Konsultationsverfahren und deren Abläufe auch materiell-rechtliche Regelungen.

2. Unbemannte Luftfahrtsysteme (sogenannte Unmanned Aerial Systems oder kurz UAS) haben in der jüngsten Vergangenheit eine immer größere Bedeutung erlangt. Neben ihrer militärischen Verwendung bieten sich mittlerweile auch vermehrt zivile Einsatzmöglichkeiten an, etwa bei der Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder beim Schutz von Pipelines. Unbemannten Luftfahrtsystemen und ihren spezifischen Entwicklungs- und Anwendungsmöglichkeiten wird bislang durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen. Angesichts der weitreichenden technischen Entwicklung und der erheblichen Fortschritte in diesem Bereich erscheint es in naher Zukunft nicht mehr ausgeschlossen, dass bemannte und unbemannte Luftfahrtgeräte gleichberechtigt am Luftverkehr teilnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, diese neue Form des unbemannten Fluggeräts auch im LuftVG abzubilden.

3. Da die Anwendung des § 20 LuftVG in Bezug auf gewerbliche Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt hat, bedarf es hier einer gesetzlichen Klarstellung.

4. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) soll allen Kunden transparente Preise und in gleicher Weise Zugang zu den angebotenen Flugpreisen gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 24 dieser Verordnung verpflichtet, für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung Sanktionen festzulegen. Die entsprechenden Regelungen in Artikel 23 der Verordnung zur Annahme von fakultativen Zusatzkosten auf "Opt-in"-Basis

sowie zum Diskriminierungsverbot sind nicht bestimmt genug, um bei Verstößen Bußgelder zu erheben.

5. Um gegenüber ausländischen Staaten international abgestimmte luftrechtliche Sanktionen durchsetzen zu können, wozu sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verpflichtet hat, bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage.

B. Lösung

1. Die weiter gehende Regelung des Verfahrens zur Genehmigung von Flughafenentgelten und die Umsetzung der Richtlinie erfolgen durch Änderung des LuftVG. Durch den neu geschaffenen § 19b LuftVG werden die Grundsätze für die Regelung von Flughafenentgelten im LuftVG verankert. In § 19b Absatz 3 werden für Flughäfen mit jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen zusätzliche materielle und formelle Regelungen aufgenommen.

2. Unbemannte Luftfahrzeugsysteme werden durch die Schaffung einer neuen Kategorie von Luftfahrzeugen zum ersten Mal im LuftVG berücksichtigt, indem § 1 Absatz 2 um den Begriff der unbemannten Luftfahrtsysteme ergänzt wird. Darüber hinaus wird in § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Grundlage für eine spätere Muster- und Verkehrszulassung der unbemannten Luftfahrtsysteme geschaffen.

3. Mit der Änderung des § 20 LuftVG wird klargestellt, dass Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern genauso wie Luftsportgeräte generell von der Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 1 befreit sind. Dies gilt auch, wenn Flüge dieser Art gewerblich oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit durchgeführt werden.

4. Mit einer Änderung des § 20a LuftVG werden die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 konkretisiert. Auf dieser Grundlage werden in § 58 LuftVG neue Bußgeldtatbestände geschaffen.

5. Durch einen neuen § 23c LuftVG wird nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen, dass die Genehmigungsbehörde für den Luftverkehr Sanktionen umsetzen kann, die im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik gegen bestimmte Staaten beschlossen werden. Die Ermächtigungsgrundlage umfasst Beschlüsse der Europäischen Union, Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/8098 08.12.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/8467 25.01.2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze