![]() |
Hier ist das Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1687)
AnzeigeA. Ziel
§ 24 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) gewährt den Hinterbliebenen eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Hinterbliebenen eines ehemaligen Abgeordneten ein so genanntes Überbrückungsgeld, grundsätzlich in Höhe einer Abgeordnetenentschädigung, ab einer Mitgliedschaft von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei Wahlperioden in Höhe von eineinhalb Abgeordnetenentschädigungen. Das Überbrückungsgeld dient einem doppelten Zweck: Zum einen und in erster Linie ist es eine fürsorgeähnliche Leistung, die den Hinterbliebenen die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell erleichtern soll. Insoweit ist es den Leistungen vergleichbar, das auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen (z. B. § 18 BeamtVG, § 41 BAT, § 67 Nr. 6 SGB VI) in eben diesen Fällen gewährt wird. Zum anderen dient das Überbrückungsgeld aber auch der Abdeckung von Bestattungskosten. Insoweit ist es dem Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V und den Pauschalaufwendungen in Todesfällen für Beihilfeberechtigte nach § 12 BhV vergleichbar.
Weil der Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) nach dem Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems zur Stabilisierung der Situation der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Leistungskatalog des SGB V gänzlich gestrichen und für Beihilfeberechtigte eine wirkungsgleiche Anpassung der BhV vorgenommen wurde, gelten diese Regelungen automatisch auch für Abgeordnete. Denn sie sind beihilfeberechtigt und zum Teil zusätzlich freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Der Deutsche Bundestag will aber einen zusätzlichen Sparbeitrag leisten und wird mit der vorgeschlagenen Änderung des Abgeordnetengesetzes über die im Rahmen der Gesundheitsreform eingeleiteten Maßnahmen hinaus den Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes um 1 050 Euro vermindern. Dieser Betrag entspricht dem Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) nach §§ 58, 59 SGB V, bevor es in zwei Schritten erst halbiert und jetzt gänzlich abgeschafft wurde. Auch Abgeordnete werden also künftig wie jedermann selbst Vorsorge für Bestattungsfälle treffen.
B. Lösung
Annahme des Entwurfs eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
15/1687 | 14.10.2003 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/2440 | 29.1.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):