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Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs -­ Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Vom 1.11.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 55 vom 4.11.2011.

Hier ist das Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs -­ Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/4143)

A. Ziel

Vollstreckungsbeamte werden immer wieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Opfer von Gewalt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist bei den als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" erfassten Vorfällen zwischen 1999 und 2008 eine Steigerung um 30,74 Prozent auf. Insbesondere Polizeibeamte tragen ein erhebliches Risiko, bei der Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte angegriffen zu werden. Daher soll die Strafandrohung in § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs ­ StGB ­ (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) erhöht werden. Handlungsbedarf besteht auch bei den strafschärfenden Regelbeispielen in § 113 Absatz 2 StGB. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Kammerentscheidung vom 1. September 2008 (2 BvR 2238/07 ­ NStZ 2009, 83) die von der Rechtsprechung und Literatur bislang vertretene weite Auslegung des Begriffs "Waffe" in § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB, nach der auch gefährliche Werkzeuge erfasst sein sollten, als Verstoß gegen das Analogieverbot von Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) bewertet. Dieselben Erwägungen treffen auch auf § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 125a Satz 2 Nummer 2 StGB zu.

Darüber hinaus sollen unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten auch Feuerwehrleute und andere Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich der §§ 113 und 114 StGB einbezogen und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen geschützt werden. Diesem Ziel dient die Ergänzung des § 114 StGB um einen Absatz 3.

Änderungsbedarf gibt es auch bei § 244 StGB. Hier fehlt es an einer § 250 Absatz 3 StGB entsprechenden Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall, was sich insbesondere im Hinblick auf den Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug nach § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB als problematisch erweist.

Schließlich erscheint es erforderlich, den Anwendungsbereich des § 305a Absatz 1 StGB auszuweiten. Die Beschränkung des erhöhten strafrechtlichen Schutzes des § 305a Absatz 1 Nummer 2 StGB auf Kraftfahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr hat sich als problematisch erwiesen.

B. Lösung

Die in § 113 Absatz 1 StGB geregelte Höchststrafe wird auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben. § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB wird um "andere ge-

fährliche Werkzeuge" ergänzt. Entsprechend werden die Vorschriften in § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und in § 125a Satz 2 Nummer 2 StGB ergänzt. Durch eine Ergänzung des § 114 StGB um einen Absatz 3 werden die bei Unglücksfällen und gemeiner Gefahr Hilfeleistenden der Feuerwehr und der Rettungsdienste in den Schutzbereich einbezogen. In § 244 StGB wird eine Strafzumessungsregel für den minder schweren Fall eingefügt. Schließlich wird der Kreis der nach § 305a Absatz 1 StGB geschützten Sachen erweitert.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/4143 08.12.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/6505 06.07.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze