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Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Vom 21.7.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 38 vom 26.7.2004.

Hier ist das Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1854)

A. Ziel

Der im Jahre 1952 durch das Lastenausgleichsgesetz eingerichtete Ausgleichsfonds ist als Sondervermögen vom allgemeinen Haushalt des Bundes getrennt und dient der Durchführung des Lastenausgleichs. Er wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes verwaltet. Grundsätzlich verfügt jedes Land über einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei den Beschwerdeausschüssen und den Verwaltungsgerichten der Länder; auf Bundesebene gibt es einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht. Die Leistungsseite des Lastenausgleichs hat ihre Schlussphase erreicht, so dass auf den Ausgleichsfonds und auf die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verzichtet werden kann.

B. Lösung

Auflösung des Ausgleichsfonds und Abschaffung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1854 29.10.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/2230 11.12.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
15/2558 19.2.2004 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/3058 5.5.2004 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze