Hier ist das Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1854)
AnzeigeA. Ziel
Der im Jahre 1952 durch das Lastenausgleichsgesetz eingerichtete Ausgleichsfonds ist als Sondervermögen vom allgemeinen Haushalt des Bundes getrennt und dient der Durchführung des Lastenausgleichs. Er wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes verwaltet. Grundsätzlich verfügt jedes Land über einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei den Beschwerdeausschüssen und den Verwaltungsgerichten der Länder; auf Bundesebene gibt es einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht. Die Leistungsseite des Lastenausgleichs hat ihre Schlussphase erreicht, so dass auf den Ausgleichsfonds und auf die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verzichtet werden kann.
B. Lösung
Auflösung des Ausgleichsfonds und Abschaffung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
15/1854 | 29.10.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/2230 | 11.12.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
15/2558 | 19.2.2004 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/3058 | 5.5.2004 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):