Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9690)
AnzeigeA. Ziel
Im Vermittlungsausschuss vom 18. Juni 2008 haben sich Bund und Länder im Rahmen einer Protokollerklärung darauf verständigt, die Regelung zur Fortschreibung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu entfristen, die Anpassungsformel zur jährlichen Bestimmung der Beteiligungsquote aber darüber hinaus unverändert zu erhalten.
B. Lösung
Die gesetzliche Festlegung, dass die Höhe der Bundesbeteiligung gemäß § 46 Abs. 7 und 8 SGB II lediglich bis 2010 mit der gesetzlich in § 46 Abs. 7 SGB II verankerten Anpassungsformel zu berechnen und durch Bundesgesetz festzulegen ist und danach die Angemessenheit der Bundesbeteiligung im Jahr 2010 überprüft und für die Jahre ab 2011 eine Neuregelung durch Bundesgesetz erfolgt, wird aufgehoben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/9690 | 20.06.2008 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD |
16/9790 | 25.06.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
16/9791 | 25.06.2008 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):