Zurück zur Hauptseite

Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 28.7.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 33 vom 31.7.2008.

Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9690)

A. Ziel

Im Vermittlungsausschuss vom 18. Juni 2008 haben sich Bund und Länder im Rahmen einer Protokollerklärung darauf verständigt, die Regelung zur Fortschreibung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu entfristen, die Anpassungsformel zur jährlichen Bestimmung der Beteiligungsquote aber darüber hinaus unverändert zu erhalten.

B. Lösung

Die gesetzliche Festlegung, dass die Höhe der Bundesbeteiligung gemäß § 46 Abs. 7 und 8 SGB II lediglich bis 2010 mit der gesetzlich in § 46 Abs. 7 SGB II verankerten Anpassungsformel zu berechnen und durch Bundesgesetz festzulegen ist und danach die Angemessenheit der Bundesbeteiligung im Jahr 2010 überprüft und für die Jahre ab 2011 eine Neuregelung durch Bundesgesetz erfolgt, wird aufgehoben.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/9690 20.06.2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/9790 25.06.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
16/9791 25.06.2008 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze