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Viertes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Vom 25.8.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 45 vom 30.8.2004.

Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3305)

A. Ziel

Bei der Neugestaltung des meldebehördlichen Rückmeldeverfahrens auf Grund der im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S.1186) ­ MRRG-Novelle 2002 ­ neu gefassten Vorschrift des § 17 Abs. 1 MRRG hat sich gezeigt, dass die in § 17 Abs. 1 Satz 2 MRRG verwendete Formulierung, wonach die Rückmeldung "möglichst" durch Datenübertragung zu erfolgen hat, einer nunmehr von allen Ländern geforderten Befristung für die Nutzung der papiergebundenen Form der Datenübermittlung entgegensteht. Ohne eine gesetzlich festzulegende Ausschlussfrist, nach deren Ablauf nur noch elektronische Verfahren der Datenübermittlung anzuwenden sind, bestünde die Gefahr, dass sich die mit der MRRG-Novelle 2002 eingeleitete Modernisierung des Meldewesens verzögert.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das in § 17 Abs. 1 MRRG geregelte Rückmeldeverfahren grundsätzlich nur noch in elektronischer Form durch Datenübertragung erfolgt, lässt für eine Übergangszeit die Übermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zu.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3305 15.6.2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/3449 30.6.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze