Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3305)
AnzeigeA. Ziel
Bei der Neugestaltung des meldebehördlichen Rückmeldeverfahrens auf Grund der im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S.1186) MRRG-Novelle 2002 neu gefassten Vorschrift des § 17 Abs. 1 MRRG hat sich gezeigt, dass die in § 17 Abs. 1 Satz 2 MRRG verwendete Formulierung, wonach die Rückmeldung "möglichst" durch Datenübertragung zu erfolgen hat, einer nunmehr von allen Ländern geforderten Befristung für die Nutzung der papiergebundenen Form der Datenübermittlung entgegensteht. Ohne eine gesetzlich festzulegende Ausschlussfrist, nach deren Ablauf nur noch elektronische Verfahren der Datenübermittlung anzuwenden sind, bestünde die Gefahr, dass sich die mit der MRRG-Novelle 2002 eingeleitete Modernisierung des Meldewesens verzögert.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das in § 17 Abs. 1 MRRG geregelte Rückmeldeverfahren grundsätzlich nur noch in elektronischer Form durch Datenübertragung erfolgt, lässt für eine Übergangszeit die Übermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zu.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3305 | 15.6.2004 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/3449 | 30.6.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):