![]() |
Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2675)
AnzeigeA. Ziel
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
* Wohnortzuweisungsgesetz hat sich bewährt. Es gewährleistet die gleichmäßige Verteilung der Spätaussiedler im Bundesgebiet. Die Integration ist trotz rückläufiger Zuzugszahlen infolge geänderter Rahmenbedingungen schwieriger geworden. Deshalb soll Spätaussiedlern auch nach dem Auslaufen des Wohnortzuweisungsgesetzes am 15. Juli 2000 zur besseren Integration ein Wohnort zugewiesen werden. Außerdem sollen die Spätaussiedler, die von dem geltenden Wohnortzuweisungsgesetz erfasst werden, nicht gleichzeitig aus der Bindung herausfallen. Zugleich soll die Bindung zeitlich vereinheitlicht sowie für Arbeitssuchende gelockert werden.
B. Lösung
Das Wohnortzuweisungsgesetz wird unbefristet verlängert. Die Bindung an den Wohnort wird im Einzelfall auf drei Jahre begrenzt. Diese Bindungsfrist gilt auch für Spätaussiedler, die nach dem 14. Juli 1997 aufgenommen worden sind bzw. noch aufgenommen werden. Um die Arbeitssuche zu erleichtern, kann der Sozialhilfeträger des Zuweisungsortes die Sozialhilfe weiter zahlen, wenn der zugewiesene Wohnort zu diesem Zweck vorübergehend verlassen wird.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/2675 | 14.2.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/2956 | 20.3.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):