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Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Vom 24.7.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 39 vom 29.7.2010.

Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1462)

A. Ziel

Das Ehrenamt eines Schöffen kann grundsätzlich von jedem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden (§ 31 GVG). Die Schöffen wirken dabei als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes an der Entscheidungsfindung mit. Im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Garantie bedarf es zum Ausschluss ungeeigneter Schöffen vom Schöffenamt daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. In § 33 GVG sind bereits Fälle geregelt, in denen eine Person zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.

Darüber hinaus kann ein bereits ernannter Schöffe gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 GVG vorliegen. Dies ist zwar ­ beispielsweise ­ bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen einer Hauptverhandlung nicht folgen können, der Fall. Der in der jüngeren Vergangenheit jedoch mehrfach aufgetretene Fall, dass der ernannte Schöffe zwar deutscher Staatsbürger ist, aber keine hinreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um einer Hauptverhandlung überhaupt folgen zu können, ist nach der derzeitigen Rechtslage ungeregelt. Die Streichung eines solchen ­ ebenfalls ungeeigneten ­ Schöffen von der Schöffenliste ist daher derzeit nicht möglich. Diese Möglichkeit soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf eröffnet werden. So kann sichergestellt werden, dass die Gerichte ihre Funktion weiter sachgerecht erfüllen können, ohne dass die durch Schöffen gewährleistete Mitwirkung der Bevölkerung an der Strafrechtspflege unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zum Schöffen nicht berufen werden soll, wer nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zu diesem Zweck wird § 33 GVG um eine entsprechende neue Nummer 4a ergänzt. Sie ermöglicht, dass ein Schöffe, der gleichwohl gewählt wird, später von der Schöffenliste wieder gestrichen werden kann.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/1462 21.04.2010 Gesetzentwurf des Bundesrates
17/2350 30.06.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze