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Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes und Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1205)
AnzeigeA. Ziel
Das Gesetzesvorhaben verfolgt im Wesentlichen die Ziele,
1. Änderungen des Bundeswahlgesetzes nachzuvollziehen und damit auch bei der Europawahl die Gewinnung von Wahlvorständen zu erleichtern, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Aufstellung von Bewerbern durch Parteien umzusetzen, die Stimmabgabe zu erleichtern und die Feststellung des Wahlergebnisses zu beschleunigen, sowie
2. Änderungen des Direktwahlakts aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni und 23. September 2002 in das innerstaatliche Recht umzusetzen.
B. Lösung
1. Die Zahl der Beisitzer, die berufen werden können, wird erhöht.
2. Die Wahl der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen als Angelegenheit der inneren Ordnung der Parteien wird mit Blick auf die Anforderungen demokratischer Grundsätze präzisiert.
3. Die amtlichen Wahlumschläge bei der Urnenwahl werden abgeschafft.
4. Die Regelungen, dass Mitglieder des Deutschen Bundestages zugleich Mitglieder des Europäischen Parlaments sein können, werden aufgehoben.
5. Es wird ermöglicht, die Wahlzeit entsprechend den Regelungen zur Bundestagswahl um 18 Uhr zu beenden, um anschließend mit der Stimmenauszählung zu beginnen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1205 | 24.6.2003 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/1340 | 2.7.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):