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Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen

Vom 10.10.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 50 vom 15.10.2007.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5714)

A. Ziel

Von der anhaltend guten konjunkturellen Entwicklung und der deutlichen Entspannung des Arbeitsmarktes profitieren nicht alle Jüngeren gleichermaßen. Dies gilt insbesondere für Jüngere im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Fehlende berufliche Qualifikation, gesundheitliche Einschränkungen und Schuldenprobleme erschweren eine erfolgreiche berufliche Eingliederung. Schlechte Startchancen ziehen in der späteren Erwerbsbiografie häufig Arbeitslosigkeit nach sich, bis hin zu sich verfestigender Langzeitarbeitslosigkeit. Bildungsschwache Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen daher die Chance erhalten, sich am Arbeitsplatz zu bewähren und ihre Qualifikation zu verbessern.

Mit der Integration in Betriebe sollen sie auch in sozialer Hinsicht profitieren und über die Erwerbsintegration eventuell noch bestehende Vermittlungshemmnisse abbauen. Über die vorhandenen Leistungen zur Ausbildungs- und Arbeitsförderung für Jugendliche und junge Erwachsene hinaus werden deshalb mit diesem Gesetzentwurf spezifische Eingliederungs- und Qualifizierungszuschüsse sowie unterstützende Arbeitgeberleistungen im Bereich der Einstiegsqualifizierung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der betrieblichen Ausbildung vorgesehen.

B. Lösung

Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor: Im Dritten und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB II) wird als neue Arbeitgeberleistung ein Qualifizierungszuschuss für die Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt, die zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos waren, ohne Berufsabschluss sind und die während der geförderten Beschäftigung betrieblich qualifiziert werden. Gefördert werden Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, wobei 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des jüngeren Arbeitnehmers zweckgebunden sind. Bei der Bemessung des Zuschusses werden Bruttoarbeitsentgelte von höchstens 1 000 Euro monatlich zugrunde gelegt. Die gesetzliche Regelung ist bis Ende 2010 befristet.

Es wird ein Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer geschaffen, um eine Verfestigung von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Er richtet sich an Arbeitgeber, die jüngere Arbeitnehmer einstellen, die trotz eines Berufsabschlusses zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos waren. Gefördert werden Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit mindestens 25 und höchstens 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Bei der Bemessung des Zuschusses werden Bruttoarbeitsentgelte von höchstens 1 000 Euro monatlich zugrunde gelegt. Die gesetzliche Regelung ist bis Ende 2010 befristet.

Die bisher über das Sonderprogramm des Bundes durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) wird als Ermessensleistung für Arbeitgeber übernommen. Damit wird das Angebot an der Schnittstelle von Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven und für benachteiligte Auszubildende ergänzt.

Die Möglichkeit von sozialpädagogischer Begleitung und organisatorischer Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufausbildungsvorbereitung wird eingeführt. Träger können bei der Durchführung entsprechender Maßnahmen gefördert werden, um die betriebliche Eingliederung benachteiligter Auszubildender in den Arbeitsprozess durch begleitende sozialpädagogische Betreuung zu stabilisieren. Klein- und Mittelbetriebe können von der Förderung der Unterstützung bei der Administration und Organisation der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der Einstiegsqualifizierung benachteiligter Jugendlicher profitieren. Um die Berufswahlentscheidungen von Jugendlichen besser als bisher zu unterstützen, wird die Möglichkeit erweitert, für Schüler allgemein bildender Schulen Berufsorientierungsmaßnahmen durchzuführen. Befristet bis Ende 2010 können für Jugendliche aus beiden Rechtskreisen vertiefte Berufsorientierungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Ländern angeboten werden, die auch über den Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden können.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/5714 19.06.2007 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/5933 04.07.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze