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Viertes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Vom 7.6.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 27 vom 11.6.2004.

Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1471)

A. Ziel

In den Richterdienstgerichten der Länder wirken bislang nur Berufsrichterinnen und -richter mit. Durch die Mitwirkung Externer lässt sich zum einen die Akzeptanz richterdienstgerichtlicher Urteile in der Öffentlichkeit erhöhen. Zum anderen entspricht es Wünschen der Anwaltschaft, die Besetzung der Richterdienstgerichte in etwa der Besetzung der Anwaltsgerichte, bei denen Berufsrichterinnen und -richter mitwirken, anzugleichen.

B. Lösung

In § 77 DRiG, der die Besetzung der Richterdienstgerichte regelt, ist eine Öffnungsklausel für die Landesgesetzgebung aufzunehmen. Diese belässt den Ländern auch die Möglichkeit, das bisherige System beizubehalten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1471 6.8.2003 Gesetzentwurf des Bundesrates
15/2676 10.3.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze