Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1471)
AnzeigeA. Ziel
In den Richterdienstgerichten der Länder wirken bislang nur Berufsrichterinnen und -richter mit. Durch die Mitwirkung Externer lässt sich zum einen die Akzeptanz richterdienstgerichtlicher Urteile in der Öffentlichkeit erhöhen. Zum anderen entspricht es Wünschen der Anwaltschaft, die Besetzung der Richterdienstgerichte in etwa der Besetzung der Anwaltsgerichte, bei denen Berufsrichterinnen und -richter mitwirken, anzugleichen.
B. Lösung
In § 77 DRiG, der die Besetzung der Richterdienstgerichte regelt, ist eine Öffnungsklausel für die Landesgesetzgebung aufzunehmen. Diese belässt den Ländern auch die Möglichkeit, das bisherige System beizubehalten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1471 | 6.8.2003 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
15/2676 | 10.3.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):