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Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ­ Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer

Vom 2.12.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 61 vom 8.12.2010.

Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ­ Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/2628)

A. Ziel

Nach dem bisherigen Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ist die Wahl der Beiratsmitglieder nur einer verfassten Wirtschaftsprüferversammlung möglich. Gewählt werden kann nur bei Anwesenheit der Wahlberechtigten; eine Briefwahl ist bislang ausgeschlossen. Für die Wahl des Beirats zur Wirtschaftsprüferversammlung anzureisen, stellt für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere für die Berufsangehörigen kleiner und mittelständischer Praxen, einen unverhältnismäßigen und mit hohen Kosten verbundenen Aufwand dar. Zur Vermeidung dieses Aufwands soll das Wahlverfahren geändert werden. Weiterhin werden organisatorische Folgeänderungen vorgenommen. Für den Bereich der Bilanzkontrolle nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Wirtschaftsprüfer ein. Die Aufsichtstätigkeit in diesem Bereich stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation und die praktische Erfahrung der Mitarbeiter. Um qualifiziertes Personal für diese anspruchsvolle Aufgabe anzuwerben, macht die BaFin von der Möglichkeit Gebrauch, im öffentlichen Dienst Stellen für Angestellte mit außertariflicher Bezahlung zu schaffen. Gleichwohl erweist es sich als schwierig, geeignete Interessenten mit einer Qualifikation als Wirtschaftsprüfer für diese Positionen zu gewinnen, da bislang die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer bei der BaFin ­ anders als die Tätigkeit bei der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung ­ nicht der Ausnahme nach § 43a Absatz 4 WPO unterliegt.

Bislang ist für die Ahndung von durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Geldwäschegesetzes (GwG) und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) benannt.

B. Lösung

Die Beiratsmitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sollen künftig von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl gewählt werden.

Die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der BaFin im Bereich des Enforcement-Verfahrens nach Abschnitt 11 WpHG soll als vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers erklärt werden.

Die Zuständigkeit für die Ahndung der durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 17 GwG und § 6 DL-InfoV soll durch die Neuregelung des § 133d WPO auf die Wirtschaftsprüferkammer übertragen werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/2628 21.07.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/3467 27.10.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze