Hier ist das Verwaltungsvereinfachungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4228)
AnzeigeA. Ziel
Verwaltungsverfahren sollen im Sozialrecht in unterschiedlichsten Bereichen gestrafft und vereinfacht, die Aufsichtsrechte gestärkt und die Wirtschaftlichkeit bei den Sozialversicherungsträgern gefördert werden. Dies trägt, auch im Interesse der Arbeitgeber und der Wirtschaft, zu einem Abbau unnötiger Bürokratie bei. Einen weiteren Schwerpunkt des Gesetzes stellen Änderungen dar, die auf Forderungen des Rechnungsprüfungs- und des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zurückgehen und Elemente der "Koch-Steinbrück-Liste" umsetzen. Dazu gehören im Wesentlichen folgende Punkte:
1. Der Einzug der Beiträge zur Unfallversicherung bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt soll vereinfacht werden.
2. Die aufsichtsrechtlichen Einflussmöglichkeiten sollen gestärkt und die Vorschriften über die Vollstreckung von Forderungen im Bereich der Sozialversicherung an die Notwendigkeiten der Praxis angepasst werden.
3. Die Regelungen im Beitrags- und Meldeverfahren sollen an ein vollautomatisiertes Meldeverfahren angepasst werden.
4. Die Ermittlung des Netto-Berufsschadensausgleichs nach dem Sozialen Entschädigungsrecht soll an die geänderten Beitragsregelungen im Sozialrecht angepasst werden.
5. Der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) und der Bundesrechnungshof (BRH) fordern die Einführung der Personalbedarfsermittlung bei Sozialversicherungsträgern. Entsprechende Änderungen im Bereich der Personalbedarfsermittlung sind dem RPA bereits zugesichert worden.
6. Nach den von den Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück in dem sog. Konsenspapier vorgeschlagenen Maßnahmen zum Subventionsabbau, die entsprechend einer im Vermittlungsausschuss am 19. Dezember 2003 von Bundestag und Bundesrat parteiübergreifend getroffenen Vereinbarung umgesetzt werden sollen, sind im Bereich der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Kostensenkungen erforderlich. Gleichzeitig soll das Abrechnungsverfahren transparenter gestaltet werden.
7. Die Beitragseinzugs- und Meldevergütung soll neu geregelt werden.
8. Überzahlte Sozialleistungen können bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung nicht vomneuen Gläubiger zurückgefordert werden; das Gleiche gilt wegen des Rentnerprivilegs im Versorgungsausgleich gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten.
9. Das derzeit vom Bundesversicherungsamt treuhänderisch verwaltete Vermögen der ehemaligen LVA Mark Brandenburg, in der sieben ehemalige Krankenversicherungsträger zusammengefasst sind, soll in den Bundeshaushalt überführt werden.
10. Es sollen Ausnahmen von der Verpflichtung der Krankenkassen zur Aufbringung eines Lichtbildes auf die Krankenversichertenkarte bzw. elektronische Gesundheitskarte definiert werden.
11. Die Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei einem Krankenkassenwechsel soll ermöglicht werden. Die derzeitige Regelung sieht eine Weiternutzung nicht vor.
12. Die Möglichkeiten zur Prüfung von Arzneimittelunverträglichkeiten mittels der elektronischen Gesundheitskarte sollen verbessert werden. Außerdem sollen die Zugriffsrechte auf mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Daten an die Erfordernisse in Praxen, Apotheken und Krankenhäusern angepasst werden.
13. Die Durchführung des Zahlungsverfahrens im Risikostrukturausgleich (RSA) durch die BfA soll auch ohne Inanspruchnahme der Bundesgarantie nach § 214 SGB VI sichergestellt werden.
14. Die Betragsgrenzen für die Niederschlagung geringer Beitragsrückstände in der Sozialversicherung sind unzureichend.
15. Der RPA und BRH fordern die Weiterentwicklung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
B. Lösung
1. Einführung eines bundeseinheitlichen Unfallversicherungsbeitrags bei Minijobs im Privathaushalt; 2. a) Verpflichtung der Träger der Sozialversicherung zur rechtzeitigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Übertragung von Aufgaben auf Dritte, b) Einführung einer Anzeigepflicht für alle Beteiligungen von Trägern der Sozialversicherung sowie die Erstreckung der Vorschriften auf die Träger auch dann, wenn ein Dritter, an dem der Träger beteiligt ist, tätig wird, c) bei Mehrfachbeschäftigung bußgeldbewehrte Unterrichtungsverpflichtung des Beschäftigten gegenüber allen Arbeitgebern, d) Anerkennung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Krankengeld und vergleichbarer Bezüge als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt entsprechend der langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger, e) Änderung der Anforderungen an den Personenkreis der Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten sowie Einbeziehung der Krankenkassenverbände und anderer Krankenkassen in die Vollstreckung bei Beitragsforderungen in der Sozialversicherung,
3. Einführung der Datenübertragung für alle Meldungen und Beitragsnachweise;
4. Änderung der für die Berechnung des Netto-Berufsschadensausgleichs maßgebenden Regelungen im Bundesversorgungsgesetz;
5. Verpflichtung für die Sozialversicherungsträger, regelmäßig Personalbedarfsermittlungen durchzuführen; 6. Änderungen im Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr; 7. Regelung von Höhe und Aufteilung der Beitragseinzugs- und Meldevergütung durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger im Wege der Vereinbarung; 8. Einführung eines Erstattungsanspruchs gegen den neuen Gläubiger bzw. Ausgleichsverpflichteten im Falle einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung einer Sozialleistung bzw. im Falle des Versorgungsausgleichs; 9. Gesetzlicher Übergang des Vermögens der ehemaligen LVA Mark Brandenburg auf den Bund; 10. Aufnahme einer Ausnahmevorschrift für die Krankenkassen, für bestimmte Personengruppen (Kinder und Jugendliche bzw. Personen, die nicht selbst ein Lichtbild beschaffen können) auf die Aufnahme eines Lichtbildes auf der Krankenversichertenkarte bzw. der elektronischen Gesundheitskarte zu verzichten; 11. Regelung, wonach den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Möglichkeit gegeben wird, sich auf die Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei einem Krankenkassenwechsel zu einigen; 12. Aufnahme der "Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit" in den Katalog der Anwendungen, die die elektronische Gesundheitskarte unterstützt und Erweiterung der Zugriffsrechte auf mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Daten auf berufsmäßige Gehilfen und zur Berufsausbildung Beschäftigte in Praxen, Apotheken und im Krankenhaus; der Zugriff ist aber nur unter Aufsicht zulässig; 13. Änderung des RSA-Zahlungsverfahrens um sicherzustellen, dass die Durchführung des RSA-Zahlungsverfahrens durch die BfA auch ohne Inanspruchnahme der Bundesgarantie nach § 214 SGB VI gewährleistet ist; 14. Einführung einer Regelungsbefugnis der Sozialversicherungsträger für die Grenzbeträge zur Niederschlagung geringer Beitragsrückstände; 15. Änderungen in den Bereichen versicherter Personenkreis und Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4228 | 17.11.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4751 | 26.1.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):