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Verwaltungsdatenverwendungsgesetz

(Langtitel: Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken)

Vom 31.10.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 53 vom 5.11.2003.

Zweck dieses Gesetzes war, bestimmte Daten der Finanz- und Arbeitsverwaltung für Wirtschaftsstatistiken verwendbar zu machen. Damit sollten weniger direkte Erhebungen bei Unternehmen nötig sein. Das Gesetz ist zunÄchst befristet, weil man erproben will, wie gut die Verwaltungsdaten für statistische Zwecke zu gebrauchen sind.


Hier ist das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/520)

A. Ziel

Wirtschaftsstatistiken basieren überwiegend auf Unternehmensbefragungen (Primärerhebungen), während über 40 % aller Bundesstatistiken Daten aus Verwaltungsverfahren verwenden (Sekundärerhebungen). Die statistische Verwendung von Verwaltungsdaten hat gegenüber Primärerhebungen eine Reihe von Vorteilen, z. B. Entlastung der Wirtschaft von Berichtspflichten, Kosteneinsparungen in den statistischen Ämtern.

Die für Konjunkturstatistiken wichtigen Daten über Umsätze sind in den Dateien der Finanzbehörden (aus dem Umsatzsteuervoranmeldungs- und -vorauszahlungsverfahren) und über Beschäftigte in den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit (aus dem Meldeverfahren zu den Sozialversicherungen) vorhanden. Es soll daher untersucht werden, ob diese Verwaltungsdaten sich vor allem für konjunkturstatistische Zwecke eignen und ob dadurch Primärerhebungen ersetzt werden können.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Verwaltungsdatenverwendungsgesetz sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Eignungsuntersuchungen der Verwaltungsdaten und ggf. ihre Verwendung zur Ablösung von Primärstatistiken geschaffen werden. Da das Ergebnis der Untersuchungen offen ist, gilt das Gesetz zunächst bis Mitte 2008.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/520 5.3.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/1229 25.6.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
15/1237 25.6.2003 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze