Zurück zur Hauptseite

Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen vonVersicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes)

Vom 26.3.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 22 vom 3.4.2002.

Hier ist das Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Das Gesetz sidi Blume HTML
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7436)

A. Ziel

1. Nach geltendem Bilanzrecht (§ 341b HGB) haben die Versicherungen Aktien ausnahmslos wie Umlaufvermögen zu bewerten, d. h. auch bei nur vorübergehenden Kurseinbußen ist sofort von den Bilanzwerten abzuschreiben, was den Überschuss der Versicherungen schmälert. Diese nur für Versicherungen, nicht aber z. B. für Banken geltende Regelung hat sich nach der Entwicklung auf den Aktienmärkten nach dem 11. September 2001 als nicht mehr sinnvoll erwiesen und soll deshalb an die Regelungen für Banken angepasst werden: Wenn die Aktien dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen, können sie wie Anlagevermögen bewertet werden. Folge: Nur bei länger anhaltenden Kursverlusten sind die Unternehmen verpflichtet, entsprechende Abschreibungen vorzunehmen.

2. Durch das Entfallen des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen in den Vorschriften des Bundesrechts und in Verträgen und Vollstreckungstiteln und dessen Ersetzung durch den Basiszinssatz sowie durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat sich die Situation ergeben, dass diese Rechtsänderungen nicht für die bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gelten. Demzufolge würden zwei unterschiedliche Basiszinssätze mit unterschiedlicher Berechnung nebeneinander bestehen, zur Verwirrung der Rechtsanwender beitragen und unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen.

B. Lösung

1. Anpassung der versicherungsbilanzrechtlichen Vorschrift des § 341b Abs. 2 Satz 1 HGB an die für die Kreditwirtschaft geltende Bestimmung des § 340e Abs. 1 Satz 2 HGB.

2. Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und weiterer drei Rechtsverordnungen sowie Anpassung der Zinssätze in zwei Stufen, nämlich in einer ersten Stufe durch dieses Gesetz und in einer zweiten Stufe Anpassung aller betroffenen Gesetze und Rechtsverordnung in einer besonderen Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/7436 13.11.2001 Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Anni Brandt-Elsweier, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Hans-Joachim Hacker, Anette Kramme, Christine Lambrecht, Winfried Mante, Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot von Renesse, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Joachim Stünker, Hedi Wegener, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/8097 29.1.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze