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Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Durchführungsgesetz

(Langtitel: Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten und zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes)

Vom 17.12.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 57 vom 27.12.1999.

Hier ist das Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Durchführungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1856)

A. Ziel

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine elektronische Datenbank einzurichten, die spätestens am 31. Dezember 1999 voll betriebsfähig sein muss. In der Datenbank müssen Angaben zur Identifizierung eines Rindes, zur Rückverfolgbarkeit seiner Herkunft und seiner Aufenthaltsorte sowie seine bisherigen Halter erfasst sein.

Neben der Nutzung dieser Angaben zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung soll die Datenbank zur Abwicklung und Kontrolle der gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen sowie für die Zwecke der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen eingesetzt werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 erhobenen Daten über Rinder und Rinderhalter zu regeln. Wesentlicher Regelungsgegenstand sind die Befugnisse der zuständigen Behörden zur Übermittlung, sonstigen Verarbeitung und Nutzung von Daten, insbesondere solcher Daten, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben worden sind. Der Zugriff auf die Daten für die Zwecke der Tierseuchenbekämpfung und für Prämienzwecke soll auf elektronischem Wege möglich sein. Außerdem regelt der Gesetzentwurf das Recht des einzelnen Tierhalters, Auskunft über Daten zu erhalten, und zwar auch über bestimmte Daten, die er nicht selbst gemeldet hat. Sein Auskunftsrecht wird dabei auf die Daten beschränkt, an denen er ein berechtigtes Interesse haben und die er bereits jetzt im Wesentlichen dem Rinderpass oder Begleitpapier entnehmen kann. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt demnach in Artikel 1 darauf ab, die volle Betriebsfähigkeit der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 einzurichtenden Datenbank unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse sicherzustellen.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf in Artikel 2 eine Anpassung des Rindfleischetikettierungsgesetzes an die Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-Verordnung sowie an die Erfordernisse vor, zu Etikettierungszwecken Daten aus der Datenbank abrufen und übermitteln zu können.

B. Lösung

Erlass des vorliegenden Gesetzes.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1856 26.10.1999 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/2001 5.11.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze