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Truppenzollrechtsänderungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften)

Vom 19.5.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 27 vom 28.5.2009.

Hier ist das Truppenzollrechtsänderungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/11566)

A. Ziel

Die zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem NATO-Truppenstatut, dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, dem Hauptquartierprotokoll, dem Ergänzungsabkommen und dem Statusübereinkommen ergeben, werden durch das Truppenzollgesetz (TrZG) aus dem Jahre 1962 national umgesetzt. Das TrZG basiert hierbei auf dem nationalen Zollgesetz (ZG) von 1961 und verweist zum Teil auf dieses. Das ZG wurde 1994 durch das europäische Zollrecht (Zollkodex der Gemeinschaft und seine Durchführungsvorschriften) abgelöst. Durch die statischen Verweise des TrZG auf das ZG findet dieses zum Teil jedoch noch weiterhin Anwendung (Beschluss des BFH vom 17. August 2000, VII B 45/00, BFHE 192, 149).

Die genannten völkerrechtlichen Verträge enthalten Abgabenvergünstigungen für Waren, die die ausländischen Streitkräfte, die in Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihre Mitglieder aus Drittländern einführen oder aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder dem Inland beziehen. Die Abgabenvergünstigungen sind davon abhängig, dass diese Waren ausschließlich von den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern verwendet werden. Eine Weitergabe an nichtberechtigte Erwerber ist nach den völkerrechtlichen Verträgen erlaubt, wenn sie unter zollamtlicher Beteiligung erfolgt.

Diese zollamtliche Beteiligung regelt das nationale TrZG, in dem es vorschreibt, dass diese Waren in ein nationales Zollverfahren nach dem ZG zu überführen sind. Somit werden solche Waren zollamtlich überwacht. Seit der Einführung des europäischen Zollrechts unterscheidet sich das nationale TrZG jedoch in der Verfahrensweise und in der Terminologie vom europäischen Zollrecht. Zudem geht das aus dem Jahre 1962 stammende TrZG von einem Europa ohne Binnenmarkt aus.

Durch das Fehlen einer einheitlichen europäischen Regelung entstehen zunehmend Schwierigkeiten. Eine europaweite Harmonisierung wird durch die Europäische Kommission jedoch nicht angestrebt.

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt deshalb das Ziel, das Zollverfahren und die damit verbundene zollamtliche Überwachung der Waren, die von den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren und ihrer Mitglieder abgabenbegünstigt erworben wurden, in Ergänzung zum europäischen Zollrecht umfassend neu zu regeln. Dies ermöglicht eine einfache Rechtsanwendung und wirkt Missbräuchen entgegen.

Hierbei geht der Gesetzentwurf auch auf die unterschiedlichen Erfordernisse und Belange der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder ein und berücksichtigt die historisch gewachsene Rechtspraxis. Neue Rechte und Vergünstigungen werden durch den Gesetzentwurf nicht geschaffen.

B. Lösung

Bestehende Diskrepanzen in der Verfahrensweise und der Terminologie zwischen dem europäischen Zollrecht und dem nationalen TrZG machen eine Neufassung des TrZG erforderlich. Da keine europaweite Harmonisierung durch die Europäische Kommission angestrebt wird, hat die Europäische Kommission der Bundesrepublik Deutschland die nationale Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich bestätigt.

Die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und SHAPE (Supreme Headquarters Allied Powers, Europe) als oberstes militärisches NATO-Hauptquartier wurden bei der Erstellung des Gesetzentwurfs beteiligt. Ihre Interessen wurden hierbei im Rahmen eines Kompromisses berücksichtigt.

Auf Grund des unterschiedlichen Sprachgebrauchs im Völkerrecht und im europäischen Zollrecht konnten nicht durchgehend die Begrifflichkeiten des europäischen Zollrechts verwendet werden. Trotz aller notwendigen Zugeständnisse im Hinblick auf den Sprachgebrauch des Völkerrechts gelingt mit dem vorliegenden Entwurf die größtmögliche Harmonisierung des Truppenzollrechts mit dem europäischen Zollrecht.

Das Bund-/Länder-Verhältnis ist betroffen, weil die Umsatzsteuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird, wenn eine Gemeinschaftsware, die in die Truppenverwendung übergeführt wurde, wieder an eine nichtberechtigte Person abgegeben wird. Das Truppenzollgesetz aus dem Jahre 1962 war aus diesem Grund ebenfalls zustimmungspflichtig.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/11566 07.01.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12142 04.03.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze