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Tagesbetreuungsausbaugesetz

(Langtitel: Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder)

Vom 27.12.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 76 vom 31.12.2004.

Hier ist das Tagesbetreuungsausbaugesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3676)

A. Ziel

G Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) hat sich im Grundsatz bewährt, was Ziele und Regelungsstruktur angeht. Der Wandel von Lebenslagen und Lebensplänen junger Menschen und neue Bedingungen der Arbeitswelt machen eine realitätsbezogene Anpassung auch der Rechtslage in der Kinder- und Jugendhilfe mit gezielten Änderungen und Konkretisierungen notwendig. Im Zentrum steht dabei der qualitätsorientierte Ausbau der Kinderbetreuung. Darüber hinaus ergibt sich nach nunmehr 10-jähriger Erfahrung im Umgang mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein Bedarf nach besserer Steuerung, Verwaltungsvereinfachungen und mehr Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. G Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und frühe Förderung Die Sicherung des Angebots an Tagesbetreuung im Osten sowie der Betreuungsausbau im Westen sind angesichts einer notwendigen frühen Förderung von Kindern und im Interesse der Vereinbarkeit von Familienleben und Arbeitswelt wichtige Bestandteile einer nachhaltigen Familienpolitik. Ein Ausbau der Infrastruktur ist, das zeigen alle internationalen Vergleiche, ein erfolgreicher Weg, um die Entscheidung für die Erfüllung von Kinderwünschen zu erleichtern, um Familien und der Gesellschaft insgesamt bessere Entwicklungschancen zu geben sowie für mehr Geschlechtergerechtigkeit zu sorgen.

Mit dem Gesetzentwurf soll der bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, insbesondere im Alter unter drei Jahren, in den westdeutschen Bundesländern sowie die Sicherung und Weiterentwicklung eines bedarfsgerechten Angebots an Tagesbetreuung in den ostdeutschen Bundesländern geschaffen werden. Der Begriff der Bedarfsgerechtigkeit als Maßstab für das Betreuungsangebot wird durch Kriterien definiert.

Das Angebot muss vielfältiger und qualitativ besser werden, um den differenzierten Bedürfnissen von Kindern und Familien sowie den Anforderungen an eine Wissensgesellschaft zu entsprechen und Chancengleichheit für Kinder zu erreichen. Dazu bedarf es verbesserter Rahmenbedingungen der Kindertagespflege als Alternative qualitätsorientierter Tagesbetreuung von Kindern durch flankierende Maßnahmen.

Die Förderung (Erziehung, Bildung und Betreuung) von Kindern soll gesichert und weiter entwickelt werden, um die Innovationsfähigkeit unserer Gesellschaft zu erhalten. Ziel ist es, das Angebot bis 2010 quantitativ und qualitativ an den westeuropäischen Standard heranzuführen. G Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik Mehr als zehn Jahre praktische Erfahrungen mit dem SGB VIII zeigen im Übrigen, dass an verschiedenen Stellen punktuelle Nachbesserungen und Korrekturen notwendig sind.

Dies gilt insbesondere für das Erhebungsprogramm der Kinder- und Jugendhilfestatistik und die Periodizität der Erhebungen, namentlich im Bereich der Statistik über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Die derzeitigen Rechtsgrundlagen sind nicht geeignet, zeitnahe Daten mit ausreichenden Informationen über die psychosoziale Situation der Kinder und die tatsächliche Betreuungsdauer als Grundlage für politische Entscheidungen zu liefern.

G Verbesserte Steuerung, Verwaltungsvereinfachung und mehr Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ­ Der Auftrag der Jugendhilfe, das Wohl des Kindes bei Gefährdung zu schützen, muss konkreter ausgestaltet, überdies muss das Kindeswohl im Datenschutz stärker berücksichtigt werden.

­ Die fachliche und wirtschaftliche Steuerungskompetenz des Jugendamts muss verbessert werden, damit vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Kassen die Leistungen gezielt den jungen Menschen zu Gute kommen, die der Unterstützung bedürfen.

­ Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Leistungspflichten anderer, aber auch im Hinblick auf die Heranziehung der leistungsbegünstigten Personen zu den Kosten der Hilfen muss verschärft und einer gesteigerten Leistungsfähigkeit angepasst werden. ­ Die Verfahren zur Ermittlung des Einkommens und die Bemessung der Kostenbeiträge von jungen Menschen und ihren Eltern müssen vereinfacht und überflüssige Melde- und Kontrollpflichten gestrichen werden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf beinhaltet G den qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern durch ­ eine Konkretisierung der Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, und zwar durch die Vorgabe gesetzlich formulierter Kriterien für einen Mindestbedarf, ­ die Aufwertung der Kindertagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot, so dass eine vielfältige Betreuungsstruktur entsteht, ­ die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege;

G die Verbesserung der Datenlage in der Kinder- und Jugendhilfe durch ­ die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik, insbesondere im Bereich der Erhebungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege; G die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl durch ­ Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, ­ die Ermächtigung des Jugendamtes zum Schutz des Kindes auch gegenüber den Personensorgeberechtigten bei akuter Gefährdung, ­ eine verschärfte Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen im Hinblick auf ihren Einsatz in der Kinder- und Jugendhilfe; G die Weiterentwicklung der Regelungen zum Sozialdatenschutz und ihre Anpassung an europäisches Recht; G die Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes durch ­ Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen, ­ zielgenauere Formulierung der Leistungsvoraussetzungen bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, ­ Qualitätssicherung bei intensivpädagogischen Maßnahmen im Ausland und Rückführung dieser Maßnahmen auf Ausnahmefälle; G die stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe durch ­ eine stärker an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientierte Gestaltung der Kostenbeteiligung, ­ die Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei Leistungen, die den Unterhalt des Kindes aus öffentlichen Kassen sichern, ­ die Schaffung eines Landesrechtsvorbehaltes für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Dienstleistungen; G die Aufnahme von Kindern in Kindertagespflege in die gesetzliche Unfallversicherung; G die besondere Berücksichtigung der Kindertagespflege bei der Elternzeit und beim Erziehungsgeld; G die Stärkung der Länderkompetenzen bei Struktur- und Organisationsfragen. Der Gesetzentwurf trägt durch

* die Vereinfachung der Vorschriften über die Heranziehung junger Menschen und ihrer Eltern zu den Kosten der Leistungen,

* die Entflechtung von öffentlich-rechtlicher Kostenheranziehung und zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen,

* die Beseitigung überflüssiger Melde- und Kontrollpflichten,

* den Verzicht auf die Sonderzuständigkeit für Pflegestellen und die damit verbundene Kostenerstattung zur Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung bei.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3676 6.9.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/3986 20.10.2004 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
15/4045 27.10.2004 Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
15/5616 1.6.2005 Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
15/4381 30.11.2004 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/4554 17.12.2004 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/4556 17.12.2004 Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze