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Spruchverfahrensneuordnungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens)

Vom 12.6.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 25 vom 17.6.2003.

Hier ist das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/371)

A. Ziel

Das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren ist im Aktiengesetz und im Umwandlungsgesetz vorgesehen, um bei unternehmerischen Strukturmaßnahmen den Minderheitsgesellschaftern, die Anspruch auf angemessenen Ausgleich bzw. Abfindung haben, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ohne dass die Strukturmaßnahme durch Anfechtungsklagen blockiert wird. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Verfahren übermäßig lange dauern. So wird eine durchschnittliche Verfahrensdauer von fünf Jahren genannt. In einzelnen Fällen dauerten Spruchverfahren sogar noch erheblich länger.

Vor diesem Hintergrund wurde in jüngster Zeit verstärkt an den Gesetzgeber appelliert, hier Abhilfe zu schaffen. So hat insbesondere auch die Regierungskommission "Corporate Governance" in ihrem Abschlussbericht die Reform des Spruchverfahrens empfohlen und dazu konkrete Vorschläge unterbreitet. Ziel des Entwurfes ist es, durch verbesserte Verfahrensstrukturen auf der Grundlage der bewährten Teile der bisherigen Regelung ein gestrafftes und erheblich verkürztes Gerichtsverfahren zu ermöglichen. Dabei sollen die bisher geltenden Vorschriften behutsam überarbeitet und punktuell verbessert werden.

B. Lösung

Schaffung eines neuen Spruchverfahrensgesetzes, in dem die Vorschriften zum gerichtlichen Verfahren an einer Stelle konzentriert werden. Den Beteiligten sollen mehr Pflichten bei der Verfahrensförderung auferlegt werden. Das Gericht soll bessere Möglichkeiten zu einer gestrafften Verfahrensführung erhalten. Zum großen Teil beruhen die Verfahrensverzögerungen darauf, dass zur Entscheidungsfindung in aller Regel eine oder mehrere Unternehmensbewertungen erforderlich sind, die im Wesentlichen von Prognoseentscheidungen zur Geschäftsentwicklung bei den betroffenen Gesellschaften abhängen. Die bisher üblichen "flächendeckenden" Gutachten sollen künftig im gerichtlichen Verfahren möglichst vermieden werden. Vielmehr soll verstärkt auf den Bericht des ­ künftig generell vom Gericht zu bestellenden ­ sachverständigen Prüfers, der regelmäßig vor der Durchführung der Strukturmaßnahme tätig wird und die Angemessenheit der Kompensation prüft, zurückgegriffen werden. Im Regelfall soll nur noch die konkrete Überprüfung streitiger Punkte der Bewertung erfolgen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/371 29.1.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/838 9.4.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze