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Spätaussiedlerstatusgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus)

Vom 30.8.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 46 vom 6.9.2001.

Hier ist das Spätaussiedlerstatusgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6310)

A. Ziel

Unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) legt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Reihe von Entscheidungen vom 19. Oktober 2000 (z. B. BVerwG 5 C 44.99) diese Norm nunmehr in einer Weise aus, die für die Verwaltungspraxis einer weitreichenden Änderung der materiellen Rechtslage gleichkommt. Durch diese Änderung der Rechtsprechung verlieren die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG aufgeführten Merkmale (familiäre Vermittlung deutscher Sprache, Kultur oder Erziehung) weitgehend ihre Funktion bei der Steuerung der Zuwanderung von Spätaussiedlern über das Tatbestandsmerkmal "deutsche Volkszugehörigkeit". Insbesondere durch die im Vergleich zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erhebliche Relativierung des Merkmals "deutsche Sprache" für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit wird die Spätaussiedlerzuwanderung erleichtert (aufgrund der bisher für Rechtens gehaltenen Auslegung des in Rede stehenden Normsatzes wurden mehr als 50 % der Aufnahmeanträge wegen fehlender Deutschkenntnisse abgelehnt). Dies wird belastende Folgen für die Sozialverträglichkeit und Akzeptanz dieser Zuwanderung haben.

B. Lösung

Durch eine klarstellende Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG soll eine Fortsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis ermöglicht werden.

Weitere Klarstellungen im BVFG sollen gewährleisten, dass die mit der Einfügung der Normen zur Regelung der Aufnahme von Spätaussiedlern durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz verfolgten Intentionen in der Verwaltungspraxis verwirklicht werden. Dies betrifft thematisch die abschließende einfachgesetzliche Regelung der Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes im BVFG, die Unzulässigkeit von Anträgen auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch Personen, denen kein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerbewerber erteilt wurde, das Recht der Antragstellung auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers sowie die Wirkungslosigkeit der Einbeziehung beim Ableben der Bezugsperson vor Aufnahme der einbezogenen Personen in Deutschland.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6310 19.6.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/6573 4.7.2001 Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze