Hier ist das Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/8364)
AnzeigeA. Ziel
Bislang können die Hersteller zwar die Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Fahrzeuges beantragen, wobei im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) aber Sicherheitspflichten in § 4 Absatz 1 den Eisenbahnen sowie in § 31 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen zugewiesen sind. Aus diesem Grund wird das AEG angepasst, damit neben den Eisenbahnen und den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen jetzt auch den Herstellern die Verantwortung dafür zugewiesen wird, dass Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme genügen. Die Änderung des § 4 Absatz 1 AEG soll die gegenwärtige Verantwortungsverteilung im Eisenbahnsektor widerspiegeln, wie es auch die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft in Artikel 4 Absatz 3 und 4 für den Bau und Betrieb sicherer Fahrzeuge vorsieht. Ferner besteht ein Bedürfnis, dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu übertragen, technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes festzulegen.
Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Hiernach ist die Europäische Union als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten. Aus diesem Grund sind die Bezugnahmen auf die Europäischen Gemeinschaften entsprechend anzupassen. Darüber hinaus dient das Änderungsgesetz der Rechtsbereinigung und der Klarstellung von Vorschriften.
B. Lösung
Auf der vorgenannten Grundlage werden die Sicherheitspflichten den Eisenbahnen, den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und den Herstellern derart zugeordnet, dass sie der europäischen Sicherheitsrichtlinie entsprechen und darüber hinaus die Marktgegebenheiten widerspiegeln. Mit der Änderung des Gesetzes wird demjenigen, der den Antrag auf Genehmigung zur Inbetriebnahme stellt, die Verantwortung dafür zugewiesen, dass Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme genügen. Außerdem wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, durch die dem Eisenbahn-Bundesamt die Festlegung von technischen Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes übertragen werden kann.
Auch werden redaktionelle Anpassungen auf Grund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon vorgenommen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/8364 | 18.01.2012 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/8787 | 29.02.2012 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):