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Siebtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 21.3.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 12 vom 29.3.2011.

Hier ist das Siebtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3631)

A. Ziel

Der Bund beteiligt sich nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit wird sichergestellt, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.

Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde der Beteiligungssatz des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 29,1 Prozent festgelegt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes wurde die Bundesbeteiligung für das Jahr 2007 für Baden-Württemberg auf 35,2 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 41,2 Prozent und für die übrigen Bundesländer auf 31,2 Prozent festgelegt. Dies entsprach einem durchschnittlichen Beteiligungssatz von 31,8 Prozent. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde die Bundesbeteiligung auf bundesdurchschnittlich 29,2 Prozent für das Jahr 2008 gesenkt; dies entsprach Beteiligungssätzen von 32,6 Prozent in Baden-Württemberg, 38,6 Prozent in Rheinland-Pfalz sowie 28,6 Prozent in den übrigen Bundesländern. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde der bundesdurchschnittliche Beteiligungssatz für das Jahr 2009 auf 26 Prozent angepasst; dies entsprach Beteiligungssätzen von 29,4 Prozent in Baden-Württemberg, 35,4 Prozent in Rheinland-Pfalz sowie 25,4 Prozent in den übrigen Bundesländern. Durch Anwendung der gesetzlichen Anpassungsformel nach § 46 Absatz 7 SGB II ergibt sich für das Jahr 2010 ein bundesdurchschnittlicher Beteiligungssatz von 23,6 Prozent; dies entspricht Beteiligungssätzen von 27 Prozent in Baden-Württemberg, 33 Prozent in Rheinland-Pfalz sowie 23 Prozent in den übrigen Bundesländern.

Nach § 46 Absatz 7 und 8 SGB II ist die Höhe der Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2008 auf Grundlage der Anpassungsformel nach § 46 Absatz 7 SGB II anzupassen, soweit die Veränderung der jahresdurchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften mehr als 0,5 Prozent beträgt. Da sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im maßgeblichen Zeitraum um mehr als 0,5 Prozent verändert hat, ist eine gesetzliche Anpassung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2011 nach Maßgabe der Formel des § 46 Absatz 7 SGB II erforderlich.

B. Lösung

Die Höhe der prozentualen Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird für das Jahr 2011 gesetzlich angepasst. Der Beteiligungssatz des Bundes wird für das Jahr 2011 für Baden-Württemberg auf 28,5 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 34,5 Prozent und für die übrigen Bundesländer auf 24,5 Prozent festgesetzt. Dies entspricht einer bundesdurchschnittlichen Höhe der Bundesbeteiligung von 25,1 Prozent.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/3631 08.11.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/3683 10.11.2010 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
17/4033 01.12.2010 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales
17/4059 01.12.2010 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
17/4094 02.12.2010 Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
17/4291 20.12.2010 Unterrichtung durch den Bundesrat

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze