Hier ist das Siebtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1498)
AnzeigeA. Ziel
Das Gesetz dient der Neuordnung der Hochschulzulassung und verfolgt ein doppeltes Ziel:
* Einerseits soll das Auswahlrecht der Hochschulen gestärkt werden,
* andererseits soll den bestqualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern ermöglicht werden, die gewünschte Hochschule auszuwählen.
B. Lösung
Bei in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengängen wird das Auswahlverfahren wie folgt ausgestaltet:
Modell 1
1. Die Länder erhalten die Möglichkeit, vorab bis zu 50 % der Gesamtzahl der Studienplätze durch die Hochschulen vergeben zu lassen. Die Auswahl erfolgt nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der Eignung der Bewerber für den gewählten Studiengang.
2. Durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) werden vergeben: 25 % der Gesamtzahl der Studienplätze an die "Abiturbesten" entsprechend ihren Ortswünschen, die verbleibenden Studienplätze nach den Kriterien Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und Wartezeit.
Modell 2 Es werden
* 25 % der Gesamtzahl der Studienplätze durch die ZVS an die "Abiturbesten" entsprechend ihren Ortswünschen,
* 25 % der Gesamtzahl der Studienplätze durch die Hochschulen nach dem Grad der Eignung der Bewerber für den gewählten Studiengang und
* die verbleibenden Studienplätze durch die ZVS nach den Kriterien Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und Wartezeit vergeben.
Die Länder entscheiden, welches der beiden Modelle im jeweiligen Land Anwendung findet.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1498 | 28.8.2003 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
15/3475 | 30.6.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):