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Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 7.7.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 42 vom 12.7.2005.

Hier ist das Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3640)

A. Ziel

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird das deutsche Recht der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen an das europäische Wettbewerbsrecht, insbesondere an die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln angepasst. Darüber hinaus enthält das Gesetz notwendige Ergänzungen zur Durchsetzung einer effektiven Wettbewerbskontrolle bei Kartellverstößen. Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle werden die Verfahrensregeln und die Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz überarbeitet.

Außerdem erfordert die wirtschaftlich schwierige Lage der Pressebranche eine Änderung der pressespezifischen Regelungen im Wettbewerbsrecht.

B. Lösung

Mit der Novelle wird die Ausgestaltung des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und der Ausnahmen von diesem Verbot an das europäische Recht (Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) angepasst. Wie im europäischen Recht wird das bisherige Anmelde- und Genehmigungssystem für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen abgeschafft. Auch die kartellbehördlichen Befugnisse werden dem europäischen Recht angepasst. Damit verbunden ist die Verbesserung der zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten von Marktbeteiligten und Verbänden sowie der bußgeldrechtlichen Sanktionen. Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wird der vorläufige Rechtsschutz gegen Freigabeentscheidungen des Bundeskartellamts und Erlaubnisse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit an die Rechtsschutzanforderungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts angeglichen.

Für Presseunternehmen werden Anzeigenkooperationen vom Kartellverbot freigestellt. Außerdem ermöglicht das Gesetz den Zusammenschluss von Zeitungen und Zeitungsverlagen, auch wenn dieser zu einer marktbeherrschenden Stellung führt. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Zeitungen langfristig als publizistische Einheiten erhalten bleiben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3640 12.8.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/5049 9.3.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
15/5430 4.5.2005 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/5735 15.6.2005 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze