Zurück zur Hauptseite

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 22.12.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 70 vom 31.12.2007.

Hier ist das Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6924)

A. Ziel

Abgeordnete haben nach Artikel 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (Diät) und eine Altersentschädigung (Ruhegeld) als Annex ihrer Besoldung. Beide wurden zuletzt zum 1. Januar 2003 angehoben. Die Abgeordneten verdienen mehr als viele ihrer Wählerinnen und Wähler und weniger als viele Führungskräfte in der Wirtschaft, den Verbänden oder den Gewerkschaften. In der Öffentlichkeit wird die Höhe der Abgeordnetenentschädigung weit überwiegend ­ wenn auch natürlich nicht von allen ­ akzeptiert. Kritisiert werden die Höhe des Altersversorgungsanspruches und die Steigerungssätze der Altersentschädigung. Den Abgeordneten stand bis 1995 für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag 4 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung zu. Seither beträgt dieser Steigerungssatz 3 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung. Nicht allseits akzeptiert ist, dass das Modell der Altersversorgung von Abgeordneten weitgehend dem Vorbild der Beamtenversorgung folgt. Im Unterschied zu den Beamten, die meist ein ganzes Berufsleben lang für ihren jeweiligen Dienstherrn (Gemeinde, Land, Bundesrepublik Deutschland) tätig sind, gehen Abgeordnete typischerweise vor und nach der Mandatszeit einer Erwerbstätigkeit nach. Anders als den Beamten, die im Alter auf eine Vollversorgung angewiesen sind, stehen ihnen meistens aus dieser Erwerbstätigkeit auch noch andere Versorgungsansprüche zu.

Kritisiert wird auch, dass die Abgeordneten selbst über die Höhe von Entschädigung und Altersentschädigung entscheiden. Eine Delegation der Entscheidung ist im Rahmen des geltenden Grundgesetzes aber nicht möglich, obwohl auch viele Abgeordnete angesichts der meist kritischen Öffentlichkeit eine Delegation der Entscheidung befürworten. Der Deutsche Bundestag muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes selbst über jede Erhöhung der Entschädigung vor den Augen der Öffentlichkeit durch Gesetz entscheiden. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung kann daher nicht auf eine unabhängige Expertenkommission übertragen oder durch eine automatische jährliche Anpassung in der Höhe der durchschnittlichen Steigerung der Löhne und Gehälter ersetzt werden.

Den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichtes hat der Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 Rechnung getragen, indem er als Orientierungs-

größe für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen, wählte. Als vergleichbar mit den Abgeordneten, die Wahlkreise mit 160 000 bis 250 000 Wahlberechtigten vertreten, wurden Bürgermeister kleiner Städte und von Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern angesehen. Sie erhalten als kommunale Wahlbeamte auf Zeit eine Vergütung der Besoldungsgruppe B 6. Als vergleichbar wurden auch die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes angesehen, die bei der Ausübung ihres Amtes ähnlich wie Abgeordnete unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Sie erhalten eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe R 6. Mit der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1995 wurde der Orientierungsrahmen für die monatliche Abgeordnetenentschädigung genau mit einem Zwölftel der Jahresbezüge der Beamtenbesoldungsgruppe B 6 und der Richterbesoldungsgruppe R 6 vorgegeben. Die Jahresbezüge der vorgenannten Besoldungsgruppen umfassen auch die jährliche Sonderzahlung, das sogenannte Weihnachtsgeld. Diese Bezugsgrößen wurden bisher nie erreicht. Bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 betrug die gesetzlich festgesetzte Entschädigung 91,21 vom Hundert der Bezüge der Besoldungsgruppe B 6/R 6. Dieses Verhältnis veränderte sich nicht zuletzt aufgrund wiederholter Nullrunden bis 1994 auf 76,67 vom Hundert. In den Folgejahren näherte sich die Abgeordnetenentschädigung den Bezugsgrößen zwar an und beträgt seit 1. Januar 2003 monatlich 7 009 Euro. Zu den Monatsbezügen der Besoldungsgruppe B 6/R 6 in Höhe von rund 7 668 Euro (bei Verheirateten ohne Kinder) besteht derzeit aber immer noch eine Differenz von 659 Euro; das sind 9,4 vom Hundert. Werden, wie heute im Gesetzentwurf vorgesehen, die Sonderzahlungen anteilig berücksichtigt, ist die Differenz sogar noch etwas größer.

B. Lösung

Es war richtig, dass die Abgeordneten wegen der in den letzten Jahren angespannten wirtschaftlichen Lage die Entschädigung und die Altersentschädigung seit dem Jahre 2003 nicht angehoben haben. Jetzt wächst die Wirtschaft. Die Arbeitslosigkeit sinkt. Löhne, Gehälter und Renten steigen allmählich wieder. Angesichts der positiven wirtschaftlichen Entwicklung ist auch eine Anhebung der Entschädigung angemessen. Zugleich soll der berechtigten öffentlichen Kritik an der heutigen Systematik von Entschädigung und Altersentschädigung Rechnung getragen werden:

1. Absenkung des Altersversorgungsanspruches Die neuen Versorgungsregelungen sehen eine Abkehr von den bisherigen, sich an der Vollversorgung orientierenden Regelungen der Altersentschädigung in die Richtung einer lückenfüllenden Teilversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament vor, die nur einen Teil des Berufslebens der Abgeordneten darstellt.

Der Steigerungssatz der Altersentschädigung, der bis 1995 noch 4 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung pro Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag betrug, wird von jetzt 3 vom Hundert weiter auf 2,5 vom Hundert herabgesenkt. Der Höchstsatz der Altersentschädigung von nunmehr 67,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung wird erst nach 27 und nicht wie bisher bereits nach 23 Mandatsjahren erreicht. (Den Höchstanspruch erwerben aber nur wenige Abgeordnete, da die meisten Abgeordneten dem Bundestag nur zwei bis drei Legislaturperioden angehören.) Ein Versorgungsanspruch im Alter entsteht nach dem Konzept der lückenfüllenden Teilversorgung nach dem ersten Jahr der Mitgliedschaft.

Ferner wird mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersentschädigung von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr wirkungsgleich die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzt. Die jetzt vorgesehenen neuen Regelungen für die Altersversorgung der Abgeordneten entsprechen übrigens dem Vorschlag einer überparteilichen Expertenkommission, der sog. Kissel-Kommission, aus dem Jahre 1993 unter Vorsitz des damaligen Präsidenten des Bundesarbeitsgerichtes, Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel. Dieser Vorschlag wurde bislang nicht umgesetzt. Das geschieht nun mit dieser Änderung.

2. Dauerhafter Orientierungsmaßstab für die Entschädigung Um dem in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreiteten Wunsch nachzukommen, dass die Abgeordneten nicht selbst nach unverständlichen Maßstäben über die Höhe der Entschädigung entscheiden sollen und gleichzeitig der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes zu entsprechen, dass die Abgeordneten eben selbst über ihre Entschädigung entscheiden müssen, soll die Abgeordnetenentschädigung in zwei Schritten an die Vergütung der Bürgermeister kleiner Städte und von Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und der einfachen Bundesrichter angepasst werden, die bereits heute als Orientierungsgröße im Gesetz verankert ist. Sobald die Orientierungsgröße und die Abgeordnetenentschädigung deckungsgleich sind, kann der Bundestag künftig den Wünschen der Bevölkerung und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes gleichzeitig entsprechen: Eine Anhebung der Entschädigung erfolgt nur, wenn sich die Vergütung der mit den Abgeordneten vergleichbaren Bürgermeister und der Bundesrichter ändert. Und der Bundestag beschließt darüber jedes Mal neu in einem eigenen Gesetz vor den Augen der Öffentlichkeit.

Als Orientierungsgröße für die Abgeordnetenschädigung soll aber künftig nur noch das monatliche Grundgehalt der kommunalen Wahlbeamten und Bundesrichter ohne die anteiligen Sonderzahlungen gelten. Deshalb wird die gesetzliche Orientierungsgröße von einem Zwölftel der Jahresbezüge auf die Monatsbezüge abgesenkt.

Um diese langfristige Orientierungsgröße zu erreichen, wird die Abgeordnetenentschädigung zum 1. Januar 2008 um 330 Euro auf 7 339 Euro und zum 1. Januar 2009 um 329 Euro auf 7 668 Euro angehoben.

Die Anhebung zum 1. Januar 2008 um 330 Euro entspricht einem Vomhundertsatz von 4,7. Dieser Steigerungssatz dürfte dem Anstieg der durchschnittlichen Erwerbseinkommen von 2005 bis Ende des Jahres 2007 entsprechen. Mit der Anhebung um weitere 329 Euro zum 1. Januar 2009, die 4,48 vom Hundert beträgt, wird nicht nur die Orientierungsgröße erreicht, sondern auch die voraussichtliche Steigerung der durchschnittlichen Erwerbseinkommen bis zur nächsten Anpassung der Abgeordnetenentschädigung frühestens im Jahre 2010 berücksichtigt.

Da seit 2003 keine Erhöhung der Entschädigung mehr stattgefunden hat, sind die beiden Erhöhungsschritte vertretbar. Das gilt umso mehr, als die Erhöhung der Entschädigung mit einer dauerhaften Absenkung des Steigerungssatzes bei der Altersentschädigung korrespondiert und ein Teil der Erhöhung sich dadurch rechtfertigt.

Es besteht die Hoffnung, dass, wenn in Zukunft die Abgeordnetenentschädigung dauerhaft den Vergütungen der Bürgermeister kleiner Städte und von Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und der Bundesrichter folgt, die für die parlamentarische Demokratie notwendige Akzeptanz für die konkrete Höhe der Entschädigung der Abgeordneten allmählich wächst und deutlich wird, dass die Gesetze des Bundestages zur Entschädigung der Abgeordneten nicht als "Selbstbedienung" beschrieben werden können.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6924 06.11.2007 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/7159 14.11.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
16/7162 14.11.2007 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze