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Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 30.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 50 vom 4.8.2009.

Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12587)

A. Ziel

Die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ist in deutsches Recht umzusetzen.

Mit der Richtlinie sollen die großen Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Zertifizierung beseitigt und gleichzeitig soll der gegenwärtig hohe Sicherheitsstandard des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft erhalten werden.

Die hoheitlichen Aufgaben, die sich aus der Richtlinie ergeben, obliegen im Wesentlichen den nationalen Sicherheitsbehörden; sie können jedoch überwiegend auch auf Dritte übertragen werden.

Die materiellen Anforderungen der Richtlinie entsprechen weitgehend der VDV-Schrift 753 "Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege ­ Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie", die in Deutschland bislang als anerkannte Regel der Technik gilt. Diese vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) erstmals im Jahre 2002 herausgegebene Richtlinie enthält allerdings keine behördlichen Aufgaben, sondern richtet sich an die Eisenbahnen. Die Richtlinie 2007/59/EG gilt für die Triebfahrzeugführer, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verfügen muss, oder für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das über eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG verfügen muss, führen. Zudem sieht sie ein gestuftes Verfahren vor. Bis Ende 2010 müssen insbesondere alle Triebfahrzeugführer im grenzüberschreitenden Verkehr bzw. Kabotageverkehr über einen neuen Triebfahrzeugführerschein verfügen, ab Ende 2012 sind alle erstmals auszustellenden Führerscheine auf Grundlage der Richtlinie zu erteilen.

Für die restlichen vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfassten Triebfahrzeugführer gelten die neuen Regelungen erst Ende 2017, sofern nicht das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums durch die Europäische Kommission zulässt.

B. Lösung

Änderung des AEG zur Verankerung der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/59/EG, wobei die Sicherheitsbehörde die Aufgaben überwiegend auf Dritte übertragen kann:

Erteilung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen, Aufforderung an die ausstellende Stelle zur Aussetzung von Bescheinigungen, Überwachung des Verfahrens für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, Anerkennung von Ärzten und Psychologen für die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchung der Triebfahrzeugführer, Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfern von Triebfahrzeugführern, Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters.

Die Regelungen der §§ 7d und 7e AEG zu Schulungseinrichtungen sind anzupassen.

Zudem sind die Verordnungsermächtigungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 16 AEG entsprechend zu präzisieren.

Ferner ist eine Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG) erforderlich, die es dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ermöglicht, bestimmte Aufgaben auf Dritte zu übertragen, sofern das Europarecht dies zulässt.

Daneben ist der Erlass einer Mantelverordnung erforderlich mit einer Verordnung über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern (Triebfahrzeugführerscheinverordnung ­ TfVO), Änderungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und Änderungen der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV).

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12587 08.04.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13184 27.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze